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acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Dritten
angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse, beziehungsweise,
wo solche noch nicht besteht, an die sonst näher zu bezeichnende Kasse zur
Versilberung einzusenden.
b) Ausgedroschenes Getreide, Heu) Lebensmittel und andere Gegenstände,
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des
Schuldners ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung an Ort
und Stelle für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber — wo möglich
mit dem Gespann des Schuldners — auf den nächsten Markt gefahren
und daselbst verfilbert werden.
J) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold= oder
Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter
dem Preise, zu welchem sie von Kunstverständigen abgeschätzt sind.
Diese Gegenstände sind erforderlichen Haus zur Versteigerung
nach dem Hauptorte des Regierungsbezirks oder einer anderen großen
Stadt zu versenden.
G. 30.
Seschlag- Früchte auf dem Halme dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der
nahme der gewöhnlichen Reife und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich keine
Frächte auf andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandstücke vorfinden.
dem Lame, Drittel der Erndte jeder Fruchtgattung ist von der Beschlagnahme
rei zu lassen.
frei Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen
Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu sein, Nachricht gegeben
werden. Die Beschlagnahme wird demnächst in der Art vollzogen, daß der
Exekutor die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte stehen, der Obhut
des Gemeindefeldhüters oder eines anderen Wächters überweiset und über den
Hergang eine Verhandlung aufnimmt) von welcher dem Feldhüter oder Wächter,
sowie dem Schuldner, auf Verlangen, Abschrift zu ertheilen ist.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften §#. 12. bis 27. zur Anwendung.
G. 31.
Beschlag · Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen oder bei einem Dritten befindnahme
aus. licher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagstchender
Zor= nahme durch eine schriftliche Verfügung der die Erehtton leitenden Behörde,
De#n- des durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder
halbners. zur Aushändigung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen
Verkaufs angewiesen wird. Der Schuldner muß von der Beschlagnahme
durch Zustellung einer Abschrift der Verfügung und des darüber aufgenommenen
Zustellungsvermerks mit der Aufforderung benachrichtigt werden, die über die
Schuld vorhandenen Urkunden bei Vermeidung der zulässigen Zwangsmittel dem
Exrekutor auszuantworten. Die Zustellung der Beschlagbehms- Betfügung und
die Benachrichtigung des Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie
solches geschehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt
wer-