Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1564  —

acht  Tagen  nach  der  Beschlagnahme  Eigenthumsansprüche  von  Dritten
angemeldet  worden  sind,  an  die  Regierungs-Hauptkasse,  beziehungsweise,
wo  solche  noch  nicht  besteht,  an  die  sonst  näher  zu  bezeichnende  Kasse  zur
Versilberung  einzusenden.

b)  Ausgedroschenes  Getreide,  Heu)  Lebensmittel  und  andere  Gegenstände,
welche  einen  gemeinen  Marktverkehr  haben,  können  mit  Zustimmung  des
Schuldners  ohne  vorherige  Versteigerung  und  Bekanntmachung  an  Ort
und  Stelle  für  den  letzten  Marktpreis  verkauft,  oder  aber  —  wo  möglich
mit  dem  Gespann  des  Schuldners  —  auf  den  nächsten  Markt  gefahren
und  daselbst  verfilbert  werden.

J)  Goldene  und  silberne  Geräthe  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder
Silberwerthe  zugeschlagen  werden,  Kleinodien  und  Kunstsachen  nicht  unter
dem  Preise,  zu  welchem  sie  von  Kunstverständigen  abgeschätzt  sind.

Diese  Gegenstände  sind  erforderlichen  Haus  zur  Versteigerung
nach  dem  Hauptorte  des  Regierungsbezirks  oder  einer  anderen  großen
Stadt  zu  versenden.

G.  30.

Seschlag-  Früchte  auf  dem  Halme  dürfen  nur  in  den  letzten  sechs  Wochen  vor  der
nahme  der  gewöhnlichen  Reife  und  nur  dann  in  Beschlag  genommen  werden,  wenn  sich  keine
Frächte  auf  andere  taugliche  und  sicher  aufzubewahrende  Pfandstücke  vorfinden.
dem  Lame,  Drittel  der  Erndte  jeder  Fruchtgattung  ist  von  der  Beschlagnahme

rei  zu  lassen.
frei  Von  der  beabsichtigten  Beschlagnahme  muß  dem  Schuldner  oder  seinen
Angehörigen  mit  der  Aufforderung,  dabei  gegenwärtig  zu  sein,  Nachricht  gegeben
werden.  Die  Beschlagnahme  wird  demnächst  in  der  Art  vollzogen,  daß  der
Exekutor  die  Felder,  auf  welchen  die  abzupfändenden  Früchte  stehen,  der  Obhut
des  Gemeindefeldhüters  oder  eines  anderen  Wächters  überweiset  und  über  den
Hergang  eine  Verhandlung  aufnimmt)  von  welcher  dem  Feldhüter  oder  Wächter,
sowie  dem  Schuldner,  auf  Verlangen,  Abschrift  zu  ertheilen  ist.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  §#.  12.  bis  27.  zur  Anwendung.

G.  31.

Beschlag  ·  Die  Beschlagnahme  ausstehender  Forderungen  oder  bei  einem  Dritten  befindnahme
  aus.  licher  Sachen  des  Schuldners  erfolgt  mit  der  Wirkung  einer  gerichtlichen  Beschlagstchender
  Zor=  nahme  durch  eine  schriftliche  Verfügung  der  die  Erehtton  leitenden  Behörde,
De#n-  des  durch  welche  der  Dritte  zur  Einzahlung  der  schuldigen  Summe  an  die  Kasse  oder

halbners.  zur  Aushändigung  der  schuldigen  Sachen  an  den  Exekutor  zum  Zweck  des  öffentlichen
  Verkaufs  angewiesen  wird.  Der  Schuldner  muß  von  der  Beschlagnahme

durch  Zustellung  einer  Abschrift  der  Verfügung  und  des  darüber  aufgenommenen
Zustellungsvermerks  mit  der  Aufforderung  benachrichtigt  werden,  die  über  die

Schuld  vorhandenen  Urkunden  bei  Vermeidung  der  zulässigen  Zwangsmittel  dem

Exrekutor  auszuantworten.  Die  Zustellung  der  Beschlagbehms-  Betfügung  und

die  Benachrichtigung  des  Schuldners  muß  durch  den  Exekutor  bewirkt  und,  wie

solches  geschehen,  von  diesem  auf  dem  Konzepte  jener  Verfügung  bescheinigt

wer-