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Ausfall. Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeinde= oder
Polizeibeamter ist bei dem Verkaufe zuzuziehen.
Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangsverfahren
angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu versteigernden
Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mitbieten lassen.
KC. 26.
Die Vossteiferung muß eingesselt und die noch unverkauften Pfandstücke
müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegangenen Kaufgelder
für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosten hinreichende
Dechung, gewähren, oder die fehlende Summe baar eigggahit wird.
ewährt die Auktionslosung keine hinreichende Deckung, so kann die Fortsetzung
des Exekutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor Ablauf des
Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen übergeben
wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten.
Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller
Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf die
Rückstände angeboten werden, befugt, and aber, wenn die Gass, ür welche das
Zwangsverfahren stanzefanden, nicht am Orte ist und deshalb die Ablieferung an
diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder
der bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der Adresse des
Kassenbeamten zur Post befördern oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung
übergeben.
g. 27.
Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche dabei
mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche auch dem
Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorgelegt
werden.
G. 28.
Spätestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kasfsenbeamte
dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachweisung über
die Verwendung der Auktionslosung nebst einer Abschrift der §. 27. gedachten
Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegangenen Geldes
durch den Exekutor zustellen lassen.
Ist die Auktionslosung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich die
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei
unterbleibender Berichtigung des Rückstandes nach Ablauf von acht Tagen zu
einer abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangsmitteln geschritten werden würde.
C. 29.
Von den §. 20. bis 26. aufgestellten Regeln finden nachstehende Ausnahmen
statt:
a) Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Pohiere sind, wenn nicht binnen
(Nr. 6841., 206“ acht