Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1563  —

Ausfall.  Der  Ortsvorstand  oder  ein  von  diesem  bezeichneter  Gemeinde=  oder
Polizeibeamter  ist  bei  dem  Verkaufe  zuzuziehen.

Dieser  Beamte  sowohl,  als  derjenige,  auf  dessen  Betreiben  das  Zwangsverfahren
  angeordnet  ist,  und  der  Exekutor  dürfen  auf  die  zu  versteigernden
Gegenstände  weder  selbst  mitbieten,  noch  durch  Andere  für  sich  mitbieten  lassen.

KC.  26.

Die  Vossteiferung  muß  eingesselt  und  die  noch  unverkauften  Pfandstücke
müssen  dem  Schuldner  zurückgegeben  werden,  sobald  die  eingegangenen  Kaufgelder
  für  die  beizutreibende  Schuld  und  für  sämmtliche  Kosten  hinreichende
Dechung,  gewähren,  oder  die  fehlende  Summe  baar  eigggahit  wird.

ewährt  die  Auktionslosung  keine  hinreichende  Deckung,  so  kann  die  Fortsetzung
  des  Exekutionsverfahrens  dadurch  abgewendet  werden,  daß  vor  Ablauf  des
Verkaufstermins  eine  hinreichende  Zahl  nicht  abgepfändeter  Sachen  übergeben
wird,  um  solche  gleichfalls  öffentlich  auszubieten.

Der  Beamte,  welcher  den  Verkaufstermin  abhält,  ist  zur  Annahme  aller
Gelder,  welche  aus  der  Versteigerung  eingehen,  oder  an  demselben  Tage  auf  die
Rückstände  angeboten  werden,  befugt,  and  aber,  wenn  die  Gass,  ür  welche  das
Zwangsverfahren  stanzefanden,  nicht  am  Orte  ist  und  deshalb  die  Ablieferung  an
diese  nicht  sofort  erfolgen  kann,  dieselben  in  Gegenwart  des  Schuldners  oder
der  bei  dem  Verkaufe  zugezogenen  Personen  verpacken  und  unter  der  Adresse  des
Kassenbeamten  zur  Post  befördern  oder  dem  Ortsvorstande  zur  weiteren  Beförderung
  übergeben.

g.  27.

Ueber  den  Hergang  der  Versteigerung  muß  von  den  Beamten,  welche  dabei
  mitgewirkt  haben,  eine  Verhandlung  aufgenommen  und  solche  auch  dem
Schuldner,  wenn  derselbe  gegenwärtig  gewesen  ist,  zur  Unterschrift  vorgelegt
werden.

G.  28.

Spätestens  binnen  acht  Tagen  nach  der  Versteigerung  muß  der  Kasfsenbeamte
  dem  Schuldner,  welchem  auf  besonderes  Verlangen  eine  Nachweisung  über
die  Verwendung  der  Auktionslosung  nebst  einer  Abschrift  der  §.  27.  gedachten
Verhandlung  mitzutheilen  ist,  den  etwaigen  Ueberschuß  des  eingegangenen  Geldes
durch  den  Exekutor  zustellen  lassen.

Ist  die  Auktionslosung  unzureichend,  so  ist  dem  Schuldner  zugleich  die
Fortsetzung  des  Exekutionsverfahrens  mit  dem  Bedeuten  anzukündigen,  daß  bei
unterbleibender  Berichtigung  des  Rückstandes  nach  Ablauf  von  acht  Tagen  zu
einer  abermaligen  Pfändung  oder  zu  anderen  Zwangsmitteln  geschritten  werden  würde.

C.  29.

Von  den  §.  20.  bis  26.  aufgestellten  Regeln  finden  nachstehende  Ausnahmen
  statt:

a)  Geldwerthe,  auf  jeden  Inhaber  lautende  Pohiere  sind,  wenn  nicht  binnen

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