Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1569  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  99.  —

 

(Nr.  6842.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  evangelischen  Konsistoriums  in
Wiesbaden.  Vom  22.  September  1867.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  zur  Erledigung  des  im
11.  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  273.)
zemachten  Vorbehalts  wegen  Errichtung  eines  Konsistoriums  für  den  Regierungsezirk
  Wiesbaden,  was  folgt:

K.  1.

Für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  ist  ein  evangelisches  Konsistorium  in
Wiesbaden  unter  Leitung  eines  weltlichen  Vorsttzenden  einzurichten,  welchem  der
Generalsuperintendent,  ein  Justitiarius  und  geistliche  Räthe  in  der  durch  das
Bedürfniß  bestimmten  Zahl  beizuordnen  sind.

'

Der  Wirkungskreis  des  Konsistoriums  begreift  diejenigen  Geschäfte,  welche
durch  die  Instruktion  für  die  Konsistorien  vom  23.  Oktober  1817.  (Gesetz-Samml.
  S.  237.),  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  31.  Dezember  1825.
(Gesetz  Samml.  1826.  S.  5.),  die  Verordnung  vom  27.  Juni  1845.  (Gesetz-Samml.
  S.  440.)  und  die  dieselben  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden
Bestimmungen  den  Konsistorien  überwiesen  sind.

Vorgesetzte  Behörde  des  Konsistoriums  ist  bis  auf  Weiteres  Unser  Minister
der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,  an  welchen  in  Fällen,  die  außerhalb  der  Zuständigkeit
  des  Konsistorieme  liegen,  zu  berichten  ist.

g.  3.

Im  Gebiete  der  ehemals  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  bleiben  bis  auf
Weiteres  die  dort  bestehenden  Konfistorien  in  Wirksamkeit.
Johrgang  1867.  (Nr.  6842—6343.)  207  g.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1867.