— 1569 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 99. —
(Nr. 6842.) Verordnung, betreffend die Errichtung eines evangelischen Konsistoriums in
Wiesbaden. Vom 22. September 1867.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, zur Erledigung des im
11. der Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz Samml. S. 273.)
zemachten Vorbehalts wegen Errichtung eines Konsistoriums für den Regierungsezirk
Wiesbaden, was folgt:
K. 1.
Für den Regierungsbezirk Wiesbaden ist ein evangelisches Konsistorium in
Wiesbaden unter Leitung eines weltlichen Vorsttzenden einzurichten, welchem der
Generalsuperintendent, ein Justitiarius und geistliche Räthe in der durch das
Bedürfniß bestimmten Zahl beizuordnen sind.
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Der Wirkungskreis des Konsistoriums begreift diejenigen Geschäfte, welche
durch die Instruktion für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817. (Gesetz-Samml.
S. 237.), die Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Dezember 1825.
(Gesetz Samml. 1826. S. 5.), die Verordnung vom 27. Juni 1845. (Gesetz-Samml.
S. 440.) und die dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden
Bestimmungen den Konsistorien überwiesen sind.
Vorgesetzte Behörde des Konsistoriums ist bis auf Weiteres Unser Minister
der geistlichen 2c. Angelegenheiten, an welchen in Fällen, die außerhalb der Zuständigkeit
des Konsistorieme liegen, zu berichten ist.
g. 3.
Im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. bleiben bis auf
Weiteres die dort bestehenden Konfistorien in Wirksamkeit.
Johrgang 1867. (Nr. 6842—6343.) 207 g. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1867.