— 1571 —
C. 4.
Unser Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
wird mit der Ausführung dieser Verordnung und dem Erlaß der dazu erforderlichen
Instruktionen beauftragt. Derselbe hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit
welchem die neuen Behörden in Wirksamkeit, und die durch sie zu ersetzenden
Behörden außer Thätigkeit treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
. #.)Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 684 3a.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Hauses der Abgeordneten. Vom
22. September 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.,
verordnen, auf Grund des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850., nach dem Antrage des Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Das Haus der Abgeordneten wird hierdurch aufgelöst.
&. 2.
Unser Staatsministerium wird mit der Ausführung der gegenwärtigen
Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. h. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. r. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulen burg.
(#r. 6##13—844) 207“ (Nr. 6344.)