Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1571  —

C.  4.

Unser  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  und  dem  Erlaß  der  dazu  erforderlichen
  Instruktionen  beauftragt.  Derselbe  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit
welchem  die  neuen  Behörden  in  Wirksamkeit,  und  die  durch  sie  zu  ersetzenden
Behörden  außer  Thätigkeit  treten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  22.  September  1867.

.  #.)Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  684  3a.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten.  Vom
22.  September  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.,

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850.,  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.
Das  Haus  der  Abgeordneten  wird  hierdurch  aufgelöst.

&.  2.
Unser  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  22.  September  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  h.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  r.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulen  burg.

 

(#r.  6##13—844)  207“  (Nr.  6344.)