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G. 5.
Im zweiten Absatze des F. 54. treten an die Stelle der Worte:
Oim Artikel 5. des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetztuche
vom 24. Juni 1861."
die folgenden Worte:
„in den I#§. 11. bis 18. der Einführungs-Verordnung zum Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuche vom 5. Juli 1867.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bitzmarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Nr. 6857.) Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormeligen
Königreichs Hannover. Vom 22. September 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover
bleiben, nach Wegfall der ihnen früher zuständig gewesenen weitergehenden Rechte,
insbesondere der Mitwirkung bei der Ersehgebung p, ausschließlich für die Wahrnehmung
kommunaler Angelegenheiten der Landschaftsbezirke als besondere Korporationen
unter Aufsicht der Staatsregierung bestehen. Es verbleibt ihnen hiernach
das hecht zur Verwaltung beziehungsweise Vertretung des landschaftlichen
Vermögens, landschaftlicher Stiftungen, Inmmute und Anlagen, sowie die bisherige
Befugniß, den Landschaftsbezirk unter Genehmigung der Staatsregierung
mit Beiträgen und Leistungen für Landschaftszwecke zu belasten.
K. 2.
Die einzelnen Provinziallandschaften sollen fortan die Benennung: „Land-(Nr.
6866 -6857.) schaft“