Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1635  —

G.  5.
Im  zweiten  Absatze  des  F.  54.  treten  an  die  Stelle  der  Worte:

Oim  Artikel  5.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetztuche
  vom  24.  Juni  1861."

die  folgenden  Worte:

„in  den  I#§.  11.  bis  18.  der  Einführungs-Verordnung  zum  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  5.  Juli  1867.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  22.  September  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bitzmarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Nr.  6857.)  Verordnung,  betreffend  die  Provinziallandschaften  im  Gebiete  des  vormeligen
Königreichs  Hannover.  Vom  22.  September  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

K.  1.

Die  Provinziallandschaften  im  Gebiete  des  vormaligen  Königreichs  Hannover
bleiben,  nach  Wegfall  der  ihnen  früher  zuständig  gewesenen  weitergehenden  Rechte,
insbesondere  der  Mitwirkung  bei  der  Ersehgebung  p,  ausschließlich  für  die  Wahrnehmung
  kommunaler  Angelegenheiten  der  Landschaftsbezirke  als  besondere  Korporationen
  unter  Aufsicht  der  Staatsregierung  bestehen.  Es  verbleibt  ihnen  hiernach
  das  hecht  zur  Verwaltung  beziehungsweise  Vertretung  des  landschaftlichen
Vermögens,  landschaftlicher  Stiftungen,  Inmmute  und  Anlagen,  sowie  die  bisherige
  Befugniß,  den  Landschaftsbezirk  unter  Genehmigung  der  Staatsregierung
mit  Beiträgen  und  Leistungen  für  Landschaftszwecke  zu  belasten.

K.  2.
Die  einzelnen  Provinziallandschaften  sollen  fortan  die  Benennung:  „Land-(Nr.
  6866  -6857.)  schaft“