Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1637  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  103  —

 

(Nr.  6858.)  Verordnung  über  die  Einführung  des  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien
  zum  Dienste  einberufener  Reserve  und  Landwehrmannschaften
betreffenden  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850.  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen.  Vom  31.  August  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.
verordnen,  was  folgt:

SP.  1.

Das  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener
Reserve=  und  Landwehrmannschaften  betreffende  Gesetz  vom  27.  Februar  1850.
(Gesetz  Samml.  S.  70.)  wird  in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  1866.
(Gesetz  Samml.  S.  5553.  und  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz-Samml.  S.  875.
und  876.)  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  mit  folgenden  Maaßgaben
  eingeführt.

§.  2.
Das  vorerwähnte  Gesetz  findet  auch  auf  die  bedürftigen  Familien  der  zum
Dienste  einberufenen  Mannschaften  der  Ersatzreserve  Anwendung.

S.  3.

Bis  zur  Bildung  von  Kreisen  und  kreisständischen  Vertretungen  hat  der
Minister  des  Innern  die  zur  Unterstützung  verpflichteten  Verbände,  hir  mit  der
Ausführung  des  Gesetzes  zu  beauftragenden  Organe,  ferner  das  Verhältniß  zu
bestimmen,  nach  welchem  die  zur  Unterstützung  erforderlichen  Geldmittel  auf.

ebracht  werden  sollen,  sowie  überhaupt  alles  zur  wirksamen  Anwendung  des
esetzes  Röthige  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  anzuordnen.

K.  4.

Die  Beiordnung  eines  Offiziers  zu  den  hechmlen  en  der  Unterstützungs-Kommissionen
  ist  bis  zu  dem  im  F.  3.  gedachten  Zeitpunkte  nicht  erforderlich.
Jahrgong  1867.  (Nr.  6858—6859.)  216  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  September  1867.