— 1637 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 103 —
(Nr. 6858.) Verordnung über die Einführung des die Unterstützung der bedürftigen Familien
zum Dienste einberufener Reserve und Landwehrmannschaften
betreffenden Gesetzes vom 27. Februar 1850. in den neu erworbenen
Landestheilen. Vom 31. August 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, was folgt:
SP. 1.
Das die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener
Reserve= und Landwehrmannschaften betreffende Gesetz vom 27. Februar 1850.
(Gesetz Samml. S. 70.) wird in den durch die Gesetze vom 20. September 1866.
(Gesetz Samml. S. 5553. und vom 24. Dezember 1866. (Gesetz-Samml. S. 875.
und 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheilen mit folgenden Maaßgaben
eingeführt.
§. 2.
Das vorerwähnte Gesetz findet auch auf die bedürftigen Familien der zum
Dienste einberufenen Mannschaften der Ersatzreserve Anwendung.
S. 3.
Bis zur Bildung von Kreisen und kreisständischen Vertretungen hat der
Minister des Innern die zur Unterstützung verpflichteten Verbände, hir mit der
Ausführung des Gesetzes zu beauftragenden Organe, ferner das Verhältniß zu
bestimmen, nach welchem die zur Unterstützung erforderlichen Geldmittel auf.
ebracht werden sollen, sowie überhaupt alles zur wirksamen Anwendung des
esetzes Röthige mit rechtsverbindlicher Kraft anzuordnen.
K. 4.
Die Beiordnung eines Offiziers zu den hechmlen en der Unterstützungs-Kommissionen
ist bis zu dem im F. 3. gedachten Zeitpunkte nicht erforderlich.
Jahrgong 1867. (Nr. 6858—6859.) 216 1
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1867.