Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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durch  Verordnung  vom  13.  April  1864.  (Seite  173.  der  Gesch-Sammlung  genehmigten
  fe  Nachtrage  zu  den  Statuten  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenkehngse
  aft  §.  1.  Nr.  1.  aufgeführte,  von  dieser  Gesellschaft  zu  bauende  Eisenbahn
  von  Halberstadt  bis  an  die  Wolfenbüttel-Harzburger  Bahn  in  Vienenburg
an  diese  Bahn  anzuschließen  sei,  in  Folge  dieser  Festsetzung  eine  Strecke  der  neuen
Bahn  Gebiet  berühren  wird,  welches  zum  ehemaligen  Königreich  Hannover
gchorte  wollen  Wir  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zum  Bau  und  Betriebe
ieser  Eisenbahnstrese  unter  den  im  fünften  Nachtrage  zu  dem  Statute  der  genannten
  Gesellschaft  enthaltenen  und  den  in  dem  Hannoverschen  Gesetze  vom
29.  März  1856.  ausgesprochenen  Bestimmungen,  soweit  diese  nicht  durch  jene
abgeändert  sind,  hierdurch  ertheilen.  Zugleich  verordnen  Wir,  daß  auf  den  hierh
  von  Uns  Fenchmigten  Eisenbahnbau  die  Vorschriften  der  Hannoverschen
Gesetze  vom  8.  September  1840.  und  6.  August  1844.  Anwendung  finden  sollen
und  ermächtigen  Unseren  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
die  nach  diesen  Gesehen  Behufs  Ausführung  der  Expropriation  Unserer  Genehmigung
  unterliegenden  Bauplane  statt  Unserer  zu  genehmigen  und  festzusetzen.

Die  gegenwärtige  Konzessions-Urkunde  ist  durch  die  Preußische  und  Hannoversche
  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Dezember  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6501.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Dezember  1866.,  betreffend  die  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  in  den  an  die  Krone  Preußen  abgetretenen,  vormals
Königlich  Bayerischen  Gebietstheilen  außer  der  Enklave  Kaulsdorf.

Au  Ihren  Bericht  vom  15.  Dezember  1866.  bestimme  Ich  über  die  Ausübung
der  Gerichtsbarkeit  in  den  an  Preußen  abgetretenen,  vormals  Königlich  Bayerischen
Gebietstheilen  außer  der  Enklave  Kaulsdorf,  was  folgt:

1)  Die  Landgerichte  in  Orb,  Weyhers  und  Hilders  bleiben  in  ihrer  bisherigen
  Verfassung  und  Organisation  bestehen.  Den  bei  ihnen  angestellten
Gerichtsschreibern  (Aktuaren)  ist  die  Besorgung  derjenigen  Grschäfte  zu
übertragen,  welche  die  Bayerische  Gesetzgebung),  die  insoweit  außer  Kraft
tritt,  den  Motaren  zuweist.

2)  An  die  Stelle  des  Bezirksgerichts  tritt  für  den  Sprengel  der  Landgerichte
zu