Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Dieselben werden von der Königlichen Eisenbahndirektion unterschrieben und von 
einem Beamten der besteren kontrasignirt. 
Die für diese Obligationen nach dem ferner anliegenden Schema B. aus- 
zufertigenden Zinskupons, sowie die Anweisungen zu deren Empfange (Talons) 
werden mit dem Faksimile der Direktion versehen und von einem Beamten der- 
selben zntesschriehen, Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebst Talon 
wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehn- 
jährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für ander- 
weite zehn Jahre neue Zinskupons und Talons ausgereicht. Die Ausreichung 
erfolgt an den Präsentanten des Talons — durch desse üchsabe zugleich über 
den Eupfeng der neuen Kupons aitiit wird — sofern nicht dagegen von dem 
Inhaber der Obligation bei der duigichen Eisenbahndirektion schriftlich Wider- 
spruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung 
an den Inhaber der Obligation. *- 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 4 Prozent — vier und einem 
halben Prozent — verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Raten postnume-- 
rando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse 
in Elberfeld, sowie an den durch die Königliche Eisenbahndirektion in öffentlichen 
Blättern namhaft zu machenden Zahlstellen ausbesahst 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, 
von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, 
nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Geselllchar 
ie 
Die Abhbber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-Märii en 
Eisenbahngesellschaft und haben als solche unbeschadet des Vorzugsrechts, we en 
den älteren, zufolge der füheren Privilegien für die Bergssch= Märkische Bahn 
und deren einzelne Bahnstre en, insbesondere für die Dortmund-Soester, Düssel= 
dorf.Elberfelder, Aachen-Düsseldorfer, sowie für die Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad- 
bacher Eisenbahn aufgenommenen PrioritätsAnleihen zusteht, an dem Netto-Er- 
trage der zum Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken 
ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben ge- 
hörigen Dividendenscheine. 
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, 
für die im Eingange dieses Privilegiums angegebenen Zwecke mit Genehmigung 
es Staates eine weitere Anleihe in Prioritäts-Obligationen VI. Serie zu einem 
den Betrag der gegenwärtigen Anleihe nicht überstegenden Gesammtbetrage, mit 
gleichem Waczuhereche bezüglich ihrer Verzinsung und Amortisation, zu machen. 
C. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation. Zur Amorti= 
sation werden jährlich verwendet: 
a) der
	        
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