Contents : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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erhalten,  daß  Teine  nublofe  Verichwendung  des  Waffers  zum
Nachtheil  der  Culturanlage  ftattfinde,  und  gegebenen  Tall3  be-Yufs
  Abjtelung  Anzeige  zu  machen.

87.  Die  in  gegenwärtiger  Dienftesinitruftion  enthaltenen
  Be-  und  Entwäfjerungsregulative  Hat  der  Wiejenwärter
genau  einzuhalten  und  dafür  zu  jorgen,  Daß  fo  weit  immer
thunlich  jede  einzelne  Abtheilung  der  Anlage  nad  Verhältnik
ihrer  Größe  gleich  viel  und  gleich  gutes  Waffer  erhält.

8.  8,  Die  Staudielen  für  die  Kleineren  Schleußen  find
nur  dann  einzufeßen  wenn  gewäffert  wird,  außerdem  find  Diejelben
  an  einem  gegen  Feuchligfeit  geficherten  Orte  zu  verwahren,


8.  9.  Zur  Verhütung  plößlicder  Ueberfluthungen  und
Perjandungen  jind  zu  der  Zeit,  wo  nicht  gewäljert  wird,  fonad)
die  Hauptichleußen  geöffnet  find,  die  Einläffe  oder  Miündungen
  in  die  HYuleitungsgräben  genau  verjchloffen  zur  halten.

8.  10.  So  oft  ftarfer  oder  anhaltender  Negen,  Eisgänge
  2c.  ein  jtarkes  Anschwellen  des  Wafjerd  vermuthen  lafjen,
hat  fich  der  Wiefenwärter  bei  Tag  und  bei  Nacht  in  feinem
Dienftbezirke  aufzuhalten  und  dafür  zu  forgen,  daß  die  Anlagen
feinen  Schaden  erleiden.

8.  11.  Eigenmächtige  Yenderung  der  bejtehenden  Anlagen
oder  Herftellung  neuer  it  dem  Wiefenwärter  auf  Strengjte
unterfagt,  derfelbe  ift  in  viefer  Hinficht  an  die  bejonderen  Nırfträge
  der  Wiejenvorjtandichaft  gebunden.

$.  12.  Wenn  Da3  in  Den  HYZuleitungsgräben  befindliche
Gras  dent  Zauf  des  Wafferd  Hinderlic)  zu  werden  beginnt  Hat
der  Wiefenwärter  der  Vorftandichaft  Anzeige  zu  machen.  Entfernt
  der  Wiejeneigenthünmer  auf  Anordnung  der  VBorftandichaft
innerhalb  der  ihm  hiezu  vorgeftredten  Furzen  Friit  das  Gras
nicht,  jo  darf  es  Der  MWiejenwärter  entfernen  und  zu  feinem
Ruben  verwenden,

8.  13.  Der  Beginn  der  Wäfferungen  fowie  die  Dauer
derjelben  hat  vorbehaltlicy  allenfallliger  Anoronungen  der  Wielenvorftandfchaft
  hierüber  der  Wiejenwärter  nad)  feineni  plichtgemäßen
  Ermelien  zu  beitimmen.

8.  14.  Die  Herbitwäfferung  ft  am  fleißigften  zu  betreiben,
da  zu  Diejer  Sgahrezzeit  Das  MWafjer  Die  meiften  Düngenven
Stoffe  enthält,  und  jo  lange  fortzufeßen,  alS  das  Einfrieren
nicht  zu  befürchten  ift,  ift  leßteres  ver  Fall,  jo  find  Die  Wicjen
10  Ichnell  als  möglicdy  troden  zu  legen.