— 1766 —
Eistnbahn bei Wildenschwert bis zur Preußischen Grenze bei Mittelwalde
in der Richtung auf Glatz in gleicher Weise gestatten und fördern wird.
Artikel II.
Für die im Artikel I. sub 1. genannte Bahn ist Seitens der Kaiserlich
Höniglich Oesterreichischen Regierung rücksichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen
Strecke bereits die Konzession an eine Gesellschaft ertheilt, und ist der Bau dieser
Strecke in Ausführung begriffen.
Die Königlich Prs zic Pegierung wird die in Ihrem Gebiete belegene
Strecke entweder als einen Theil der Schlesischen Gebirgsbahn auf Staatskosten
ausführen, oder einem geeigneten Unternehmer die Baukonzession dafür ertheilen.
Falls die Königlich Preußische Regierung die vor epachte Bahnstrecke auf
Staatskosten ausführt, wird Sie dieselbe binnen thunlichst kurzer Zeit, und zwar
spätestens bis zum 31. Dezember 1869., vollenden und dem Betriebe übergeben.
Falls die Königlich Preußische Regierung die Baukonzession dafür einem Unternehmer
ertheilt, wird Sie letzterem die Verpflichtung auferlegen und ihn mit allen
Ihr zu Gebote stehenden Mitteln dazu anhalten, die vorbezeichnete Frist für die
Vollendung des Bahnbaues und die Betriebseröffnung einzuhalten. Fur den
Fall, daß wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung bis zum 1. Juli
1868. weder in der Lage sein sollte, Sich zur Herstellung der hier in Rede stehenden
Bahnstrecke auf Staatskosten zu verpflichten, noch einem Preußischen Unternehmer
die Konzession zur Ausführung derselben zu ertheilen, wird die Königlich
Preußische Regierung mit einem Ihr Seitens der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Regierung zu bezeichnenden Konzessionsbewerber wegen Ertheilung der
Konzession für den Bau und Betrieb, unter den in Preußen üblichen Bedingun-“
und, soweit dies in Ihrer Einwirkung liegt, unter Festhaltung des obenczeichneten
Vollendungstermins, unverweilt in Verhendlung treten.
Artikel III.
ür die in Artikel I. sub 2. genannte Eisenbahn wird die Königlich
Preußische Regierung rücksichtlich des auf Ihrem Gebiete belegenen Theiles der
Bahn einem in Preußen domizilirenden Unternehmer die Konzession ertheilen und,
nachdem dies geschehen, davon der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung
unter Bezeichnung der in der Konzession für die Vollendung der Preußischen
Bahnstrecke festgesetten Frist Mittheilung machen. ·
Sollte die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung den in Oesterreich
belegenen Theil dieser Bahn auf Staatskosten ausführen, oder einer Oesterreichischen
Unternehmung die Konzession dafür ertheilen wollen, so wird Sie hiervon
die Königlich Preußische Regierung vor Ablauf einer von dem Empfange
der vorgedachten Mittheilung ab laufenden Frist von sechs Monaten benachrich
tigen und, im Falle der Ausführung auf Staatskosten, die Vollendung des Baues
und die Eröffnung des Betriebes bis zu demselben Zeitpunkte herbeiführen, zu
welchem die Preußische Strecke ausgebaut und dem Betriebe übergeben sein wird;
zur Einhaltung derselben Frist für die Vollendung der Oesterreichischen Bahnstrecke
und für die Eröffnung des Betriebes auf derselben wird die Kaiserlich
König-