Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1766  —

Eistnbahn  bei  Wildenschwert  bis  zur  Preußischen  Grenze  bei  Mittelwalde
in  der  Richtung  auf  Glatz  in  gleicher  Weise  gestatten  und  fördern  wird.

Artikel  II.

Für  die  im  Artikel  I.  sub  1.  genannte  Bahn  ist  Seitens  der  Kaiserlich
Höniglich  Oesterreichischen  Regierung  rücksichtlich  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
Strecke  bereits  die  Konzession  an  eine  Gesellschaft  ertheilt,  und  ist  der  Bau  dieser
  Strecke  in  Ausführung  begriffen.

Die  Königlich  Prs  zic  Pegierung  wird  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene
Strecke  entweder  als  einen  Theil  der  Schlesischen  Gebirgsbahn  auf  Staatskosten
ausführen,  oder  einem  geeigneten  Unternehmer  die  Baukonzession  dafür  ertheilen.

Falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  vor  epachte  Bahnstrecke  auf
Staatskosten  ausführt,  wird  Sie  dieselbe  binnen  thunlichst  kurzer  Zeit,  und  zwar
spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1869.,  vollenden  und  dem  Betriebe  übergeben.
Falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Baukonzession  dafür  einem  Unternehmer
  ertheilt,  wird  Sie  letzterem  die  Verpflichtung  auferlegen  und  ihn  mit  allen
Ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  dazu  anhalten,  die  vorbezeichnete  Frist  für  die
Vollendung  des  Bahnbaues  und  die  Betriebseröffnung  einzuhalten.  Fur  den
Fall,  daß  wider  Erwarten  die  Königlich  Preußische  Regierung  bis  zum  1.  Juli
1868.  weder  in  der  Lage  sein  sollte,  Sich  zur  Herstellung  der  hier  in  Rede  stehenden
  Bahnstrecke  auf  Staatskosten  zu  verpflichten,  noch  einem  Preußischen  Unternehmer
  die  Konzession  zur  Ausführung  derselben  zu  ertheilen,  wird  die  Königlich
Preußische  Regierung  mit  einem  Ihr  Seitens  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Regierung  zu  bezeichnenden  Konzessionsbewerber  wegen  Ertheilung  der
Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb,  unter  den  in  Preußen  üblichen  Bedingun-“
  und,  soweit  dies  in  Ihrer  Einwirkung  liegt,  unter  Festhaltung  des  obenczeichneten

  Vollendungstermins,  unverweilt  in  Verhendlung  treten.

Artikel  III.

ür  die  in  Artikel  I.  sub  2.  genannte  Eisenbahn  wird  die  Königlich
Preußische  Regierung  rücksichtlich  des  auf  Ihrem  Gebiete  belegenen  Theiles  der
Bahn  einem  in  Preußen  domizilirenden  Unternehmer  die  Konzession  ertheilen  und,
nachdem  dies  geschehen,  davon  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Regierung
unter  Bezeichnung  der  in  der  Konzession  für  die  Vollendung  der  Preußischen
Bahnstrecke  festgesetten  Frist  Mittheilung  machen.  ·
Sollte  die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Regierung  den  in  Oesterreich
  belegenen  Theil  dieser  Bahn  auf  Staatskosten  ausführen,  oder  einer  Oesterreichischen
  Unternehmung  die  Konzession  dafür  ertheilen  wollen,  so  wird  Sie  hiervon
  die  Königlich  Preußische  Regierung  vor  Ablauf  einer  von  dem  Empfange
der  vorgedachten  Mittheilung  ab  laufenden  Frist  von  sechs  Monaten  benachrich
tigen  und,  im  Falle  der  Ausführung  auf  Staatskosten,  die  Vollendung  des  Baues
und  die  Eröffnung  des  Betriebes  bis  zu  demselben  Zeitpunkte  herbeiführen,  zu
welchem  die  Preußische  Strecke  ausgebaut  und  dem  Betriebe  übergeben  sein  wird;
zur  Einhaltung  derselben  Frist  für  die  Vollendung  der  Oesterreichischen  Bahnstrecke
  und  für  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  derselben  wird  die  Kaiserlich
König-