Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1764  —
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Aktie.  W#.Dividendenschein.  #.Verwaltungsjahr.

Inhaber  dieses  Scheines  erhält  gegen  dessen  Rückgebe  aus  der  Kasse  der
Magdeburg-Köthen-Halle=  Leipziger  Eisenbahngesellschaft  diejenige  Dividende  ausgezahlt,
  die  von  dem  Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  auf  die  Aktie  ..  ..  .
fallen  und  deren  Betrag  nebst  der  Verfallzeit  vom  Direktorium  statutenmäßig
bekannt  gemacht  werden  wird.

Magdeburg,  den  #rten  18.
Magdeburg-Köthen  Halle-Leipziger  Eisenbabngesellschaft.
(I.  8)  N.  N.
Direktoren.
Bemerkung.

Gegemwärtiger  Dividendenschein  wird  nach  §.  19.  des  Statuts  ungültig,  wenn
die  darauf  zu  erhebende  Dividende  innerhalb  vier  Jahren  nach  der  öffentlich
bekannt  gemachten  Verfallzeit  nicht  erhoben  worden.

Talon  zur  Stammaktie  4%  .

der
Magdeburg-Kothen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.

Der  Präsentant  dieses  Talons  erhält  gegen  Ablieferung  desselben
ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation  die  für  die  vorstehend  bezeichnete
Stammaktie  neu  auszufertigenden  Dividendenscheine  für  die  fünf  Jahre
........  biö...............,sofemdagegenSeitensdeöalssolchenleitimirten
Inhabers  der  Aktie  bei  dem  Gesellschafts-Direktorium  vorher  kein  schriftlicher
Widerspruch  eingegangen  ist.

Magdeburg,  den  tn.  18..
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  N.  N.

Direktoren.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere#
(R.  v.  Decker).