klar, daß der das Wesen des heutigen Zivilprozesses
besonders kennzeichnende Grundsatz des Parteibetriebs
für das Verfahren in der Arbeiterversicherung
nicht geeignet sei. Das öffentliche Interesse an der
ordnungsmäßigen Durchführung der sozialpolitischen
Gesetze erfordert es, daß jeder zu dem ihm gesetzlich
zustehenden Rechte gelangt. Es darf ihm
im allgemeinen nicht wie bei reinen Privatrechten
überlassen bleiben, ob, inwieweit und in welcher Weise
er von diesem Rechte Gebrauch machen will. Denn
sonst wäre das Ziel der Arbeiterversicherung, eine
allgemeine soziale Fürsorge in den hauptsächlichsten
Notlagen des Lebens für die wirtschaftlich Schwachen
zu schaffen, nicht erreichbar. Gerade bei dem Teile
der Bevölkerung, für den diese Fürsorge bestimmt ist,
mußte auch mit der Unerfahrenheit, insbesondere mit
dem Mangel an Gesetzeskenntnis und Gewandtheit in
gerichtlichen Angelegenheiten, gerechnet werden. Für
die Feststellung der Entschädigungen durch die Versicherungsträger
hat sich denn auch die Gesetzgebung
auf den Standpunkt gestellt, daß dieses Verfahren
„von Amts wegen"“ durchzuführen sei. Ausdrücklich
vorgeschrieben ist dies zwar nur für die Unfallversicherung,
wo es auch keines Antrags des Verletzten
bedarf, um das Verfahren in Gang zu bringen. Aber
auch in der Invalidenversicherung, wo der Natur der
Sache nach die Anmeldung des Anspruchs auf Invaliden=
oder Altersrente nicht zu entbehren ist, muß im
übrigen, wie aus dem Gesamtinhalte der gesetzlichen Bestimmungen
hervorgeht, das Verfahren ohne weitere
Anregung pflichtmäßig durch die zuständigen Stellen
der Versicherungsträger, also „von Amts wegen“
betrieben werden. Alle diese Erwägungen haben das
Reichs-Versicherungsamt veranlaßt, von vornherein
anzunehmen, daß auch das Verfahren vor den Schiedsgerichten
und dem Reichs-Versicherungsamt (ebenso
vor den Landes-Versicherungsämtern) nach Einlegung
des Rechtsmittels „von Amts wegen" zur Durchführung
zu bringen ist.
Hand in Hand mit diesem sogenannten „Offizialbetriebe“
geht der Grundsatz der „Erforschung materieller
Wahrheit“ von Amts wegen. Dieser Grundsatz,
der auch „Inquisitions= oder Untersuchungsmaxime“
oder „Untersuchungsprinzip“ genannt wird,
steht im Gegensatze zu der sogenannten „Verhandlungsoder
Dispositionsmaxime“ (auch „Berhandlungsprinzip").
Der letztere Grundsatz, der darin besteht,
daß es den Parteien überlassen bleibt, was sie zur
Geltendmachung ihres Rechtes oder zur Abwehr des
gegnerischen Angriffs vorbringen wollen, und der das
Gericht an die von den Parteien angeführten tatsächlichen
Behauptungen und Beweismittel bindet, entspricht
der Natur des Zivilprozesses. Für die Arbeiterversicherung
würde er sich aber aus denselben Gründen,
die oben für die Anwendung des Offizialbetriebs angeführt
worden sind, sehr wenig eignen. Demgemäß
hat das Reichs-Versicherungsamt von jeher bestimmt
ausgesprochen, daß die Schiedsgerichte und das Amt
selbst die Pflicht haben, ohne Anträge der Parteien
abzuwarten und ohne an solche Anträge gebunden zu
sein, insbesondere auch über die Anträge hinaus, den
Sachverhalt völlig aufzuklären, und daß sie sich dazu
im allgemeinen jedes ihnen geeignet erscheinenden
Beweismittels bedienen können. Diese Stellungnahme
hat später durch die Kaiserliche Verordnung,
betreffend das Verfahren vor den auf Grund
des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes
errichteten Schiedsgerichten, vom 1. Dezember 1890
und sodann durch die Kaiserliche Berordnung, betreffend
das Verfahren vor den Schiedsgerichten für
Arbeiterversicherung, vom 22. November 1900 (88 16
bzw. 17 Abs. 1) Anerkennung gefunden. Die Mittel
zur Ergründung der materiellen Wahrheit sind die
Ausübung des richterlichen Fragerechts, das vom
Reichs-Versicherungsamt in übereinstimmung mit der
für das Zivilprozeßverfahren feststehenden Auffassung
stets als eine Fragepflicht behandelt worden ist,
und die Beweiserhebung. Beider Mittel bedient sich
auch das Reichs-Versicherungsamt auf dem Gebiete
der Unfallversicherung in umfangreichem Maße, da
noch immer eine nicht unerhebliche Zahl von Sachen
nicht genügend aufgeklärt in die höchste Instanz gelangt,
wenn auch eine Besserung in dieser Beziehung
nicht zu verkennen ist. Die Beweisaufnahmen bestehen
in Ermittlungen über den Unfallhergang und die Art
der Verletzung, über den ursächlichen Zusammenhang
festgestellter Leiden des Rentensuchers mit einem behaupteten
oder auch erwiesenen Betriebsunfall, über
den Jahresarbeitsverdienst usy. Es werden Auskünfte
von Behörden und Privatpersonen, insbesondere
von Arbeitgebern eingeholt, nötigenfalls
Augenscheineinnahmen am Unfallort oder in der Verhandlung
vorgenommen, ferner Urkunden beigezogen,
vor allem aber Zeugen vernommen und ärztliche Oberde—
——. ä[ddl.b-108