Contents : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

klar,  daß  der  das  Wesen  des  heutigen  Zivilprozesses
besonders  kennzeichnende  Grundsatz  des  Parteibetriebs
  für  das  Verfahren  in  der  Arbeiterversicherung
nicht  geeignet  sei.  Das  öffentliche  Interesse  an  der
ordnungsmäßigen  Durchführung  der  sozialpolitischen
Gesetze  erfordert  es,  daß  jeder  zu  dem  ihm  gesetzlich
  zustehenden  Rechte  gelangt.  Es  darf  ihm
im  allgemeinen  nicht  wie  bei  reinen  Privatrechten
überlassen  bleiben,  ob,  inwieweit  und  in  welcher  Weise
er  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen  will.  Denn
sonst  wäre  das  Ziel  der  Arbeiterversicherung,  eine
allgemeine  soziale  Fürsorge  in  den  hauptsächlichsten
Notlagen  des  Lebens  für  die  wirtschaftlich  Schwachen
zu  schaffen,  nicht  erreichbar.  Gerade  bei  dem  Teile
der  Bevölkerung,  für  den  diese  Fürsorge  bestimmt  ist,
mußte  auch  mit  der  Unerfahrenheit,  insbesondere  mit
dem  Mangel  an  Gesetzeskenntnis  und  Gewandtheit  in
gerichtlichen  Angelegenheiten,  gerechnet  werden.  Für
die  Feststellung  der  Entschädigungen  durch  die  Versicherungsträger
  hat  sich  denn  auch  die  Gesetzgebung
auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  dieses  Verfahren
„von  Amts  wegen"“  durchzuführen  sei.  Ausdrücklich
vorgeschrieben  ist  dies  zwar  nur  für  die  Unfallversicherung,
  wo  es  auch  keines  Antrags  des  Verletzten
bedarf,  um  das  Verfahren  in  Gang  zu  bringen.  Aber
auch  in  der  Invalidenversicherung,  wo  der  Natur  der
Sache  nach  die  Anmeldung  des  Anspruchs  auf  Invaliden=
  oder  Altersrente  nicht  zu  entbehren  ist,  muß  im
übrigen,  wie  aus  dem  Gesamtinhalte  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  hervorgeht,  das  Verfahren  ohne  weitere
Anregung  pflichtmäßig  durch  die  zuständigen  Stellen
der  Versicherungsträger,  also  „von  Amts  wegen“
betrieben  werden.  Alle  diese  Erwägungen  haben  das
Reichs-Versicherungsamt  veranlaßt,  von  vornherein
anzunehmen,  daß  auch  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  und  dem  Reichs-Versicherungsamt  (ebenso
vor  den  Landes-Versicherungsämtern)  nach  Einlegung
  des  Rechtsmittels  „von  Amts  wegen"  zur  Durchführung
  zu  bringen  ist.

Hand  in  Hand  mit  diesem  sogenannten  „Offizialbetriebe“
  geht  der  Grundsatz  der  „Erforschung  materieller
  Wahrheit“  von  Amts  wegen.  Dieser  Grundsatz,
  der  auch  „Inquisitions=  oder  Untersuchungsmaxime“
  oder  „Untersuchungsprinzip“  genannt  wird,
steht  im  Gegensatze  zu  der  sogenannten  „Verhandlungsoder
  Dispositionsmaxime“  (auch  „Berhandlungsprinzip").
  Der  letztere  Grundsatz,  der  darin  besteht,

daß  es  den  Parteien  überlassen  bleibt,  was  sie  zur
Geltendmachung  ihres  Rechtes  oder  zur  Abwehr  des
gegnerischen  Angriffs  vorbringen  wollen,  und  der  das
Gericht  an  die  von  den  Parteien  angeführten  tatsächlichen
  Behauptungen  und  Beweismittel  bindet,  entspricht
  der  Natur  des  Zivilprozesses.  Für  die  Arbeiterversicherung
  würde  er  sich  aber  aus  denselben  Gründen,
die  oben  für  die  Anwendung  des  Offizialbetriebs  angeführt
  worden  sind,  sehr  wenig  eignen.  Demgemäß
hat  das  Reichs-Versicherungsamt  von  jeher  bestimmt
ausgesprochen,  daß  die  Schiedsgerichte  und  das  Amt
selbst  die  Pflicht  haben,  ohne  Anträge  der  Parteien
abzuwarten  und  ohne  an  solche  Anträge  gebunden  zu
sein,  insbesondere  auch  über  die  Anträge  hinaus,  den
Sachverhalt  völlig  aufzuklären,  und  daß  sie  sich  dazu
  im  allgemeinen  jedes  ihnen  geeignet  erscheinenden
Beweismittels  bedienen  können.  Diese  Stellungnahme
  hat  später  durch  die  Kaiserliche  Verordnung,
  betreffend  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund
des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
errichteten  Schiedsgerichten,  vom  1.  Dezember  1890
und  sodann  durch  die  Kaiserliche  Berordnung,  betreffend
  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für
Arbeiterversicherung,  vom  22.  November  1900  (88  16
bzw.  17  Abs.  1)  Anerkennung  gefunden.  Die  Mittel
zur  Ergründung  der  materiellen  Wahrheit  sind  die
Ausübung  des  richterlichen  Fragerechts,  das  vom
Reichs-Versicherungsamt  in  übereinstimmung  mit  der
für  das  Zivilprozeßverfahren  feststehenden  Auffassung
stets  als  eine  Fragepflicht  behandelt  worden  ist,
und  die  Beweiserhebung.  Beider  Mittel  bedient  sich
auch  das  Reichs-Versicherungsamt  auf  dem  Gebiete
der  Unfallversicherung  in  umfangreichem  Maße,  da
noch  immer  eine  nicht  unerhebliche  Zahl  von  Sachen
nicht  genügend  aufgeklärt  in  die  höchste  Instanz  gelangt,
  wenn  auch  eine  Besserung  in  dieser  Beziehung
nicht  zu  verkennen  ist.  Die  Beweisaufnahmen  bestehen
in  Ermittlungen  über  den  Unfallhergang  und  die  Art
der  Verletzung,  über  den  ursächlichen  Zusammenhang
festgestellter  Leiden  des  Rentensuchers  mit  einem  behaupteten
  oder  auch  erwiesenen  Betriebsunfall,  über
den  Jahresarbeitsverdienst  usy.  Es  werden  Auskünfte
  von  Behörden  und  Privatpersonen,  insbesondere
  von  Arbeitgebern  eingeholt,  nötigenfalls
Augenscheineinnahmen  am  Unfallort  oder  in  der  Verhandlung
  vorgenommen,  ferner  Urkunden  beigezogen,
vor  allem  aber  Zeugen  vernommen  und  ärztliche  Oberde—

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