Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 21 — 
5) Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzah uu etermiine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier 
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen 
Zinsen verjähren zu Gunsten der hiesigen Stadtgemeinde. Mit dem 
Rückzahlungstermine hört die Verzinsung auf. 
6) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. (Gesetz Samml. S. 157.) 
. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrat gemacht 
werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zustehen, 
die nach jener Verordnung dem Schatzministerium zukommen) gegen 
die Verfügungen des Magistrats findet der Rekurs an die Königliche 
Regierung zu Potsdam bam- 
b) das im §F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Wrietzen; 
) die in den I§. 6. F. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
solln durch diejenigen Blätter gese chen b durch welche die ausge- 
oosten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten geche Zahlungstermine 
sollen vier, an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zahum 8 
termins soll der fünfte treten. Zinskupons können weder 
boten noch amortisirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den 
Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs- 
frist bei dem Magistrate anmeldet und den slat habten Vest er 
Zinskupons durch Vorzeigung der Obligation oder sonst glaubhaft 
darthut, nach Ablauf der Vefährun dfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
7) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Freien- 
walde a. d. d. mit ihrem gesammten Vermögen und ihrer Steuerkraft. 
8) Mit dieser Schuldverschreibung sind zwanzig halbjährliche Zinskupons 
ausgegeben; die ferneren Zinskupons werden fur zehnjährige Perioden 
ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den zu 3. gedachten 
Blättern durch die hiesige Kämmereikasse gegen Ablieferung des der 
älteren Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt 
die Aushändigung der neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der 
Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung vor dem in der Bekannt- 
machung bestimmten Termine geschehen “z 
Freienwalde a. d. O., den 22. August 1866. 
Der Magistrat. 
(Unterschrift.) 
  
(Nr. 6505—6506.) (Nr. 6506.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.