Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5)  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzah  uu  etermiine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier
Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen
Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  der  hiesigen  Stadtgemeinde.  Mit  dem
Rückzahlungstermine  hört  die  Verzinsung  auf.

6)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  (Gesetz  Samml.  S.  157.)
.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat  gemacht
werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  zustehen,
die  nach  jener  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen)  gegen
die  Verfügungen  des  Magistrats  findet  der  Rekurs  an  die  Königliche
Regierung  zu  Potsdam  bamb)

  das  im  §F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
  zu  Wrietzen;

)  die  in  den  I§.  6.  F.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
solln  durch  diejenigen  Blätter  gese  chen  b  durch  welche  die  ausgeoosten
  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  geche  Zahlungstermine
sollen  vier,  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten  Zahum  8
termins  soll  der  fünfte  treten.  Zinskupons  können  weder
boten  noch  amortisirt  werden;  jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den
Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den  slat  habten  Vest  er
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligation  oder  sonst  glaubhaft
darthut,  nach  Ablauf  der  Vefährun  dfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

7)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Freienwalde
  a.  d.  d.  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.

8)  Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwanzig  halbjährliche  Zinskupons
ausgegeben;  die  ferneren  Zinskupons  werden  fur  zehnjährige  Perioden
ausgegeben  werden.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt
nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  in  den  zu  3.  gedachten
Blättern  durch  die  hiesige  Kämmereikasse  gegen  Ablieferung  des  der
älteren  Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt
die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der
Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  vor  dem  in  der  Bekanntmachung
  bestimmten  Termine  geschehen  “z

Freienwalde  a.  d.  O.,  den  22.  August  1866.

Der  Magistrat.
(Unterschrift.)

 

(Nr.  6505—6506.)  (Nr.  6506.)