Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1839  —

Verbande  besitzt.  Doch  kann  der  Vorsteher  auch  aus  nicht  betheiligten  Einsassen
der  Gemeinde  Asseln  gewählt  werden.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu
beachten.

C.  10.

Der  Vorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  der  Genossenschaft
und  vertritt  dieselbe  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.

Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  zu  veranlassen  und  dieselben
  zu  benußschügenh

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  JZahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

Je)  die  Voranschläge  und  Rechnungen  dem  Vorstande  zur  Feststellung  und
Abnahme  vorzulegen;

4.)  die  Arbeiter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen  und
mindestens  zweimal  im  Jahre,  und  zwar  im  April  und  November,  in
Gemeinschaft  mit  den  Vorstandsmitgliedern  Bachschau  abzuhalten;

)  den  etwa  anzustellenden  Aufseher  oder  Grabenwärter  nach  Berathung
mit  dem  Vorstande  zu  ernennen;

1)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
für  dieselbe  zu  unterzeichnen.  Zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die
Zustimmung  des  Vorstandes  erforderlich.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Vorsteher  durch  ein  Vorstandsmitglied
  vertreten.  n

Die  Anstellung  des  Genossenschafts-Rendanten  erfolgt  im  Wege  eines  kündbaren
  Vertrages  durch  den  Vorstand,  von  welchem  auch  über  die  demselben  zu
bewilligende  Remuneration  und  die  zu  leistende  Sicherheit  die  nöthigen  Festsetzungen
  getroffen  werden.  E

Wenn  künftig  in  Gemäßheit  der  S#.  1.  und  6.  eine  Bewässerung  eingeführt
  werden  sollte,  so  kann  der  Vorstand  nach  Anhörung  der  hierbei  betheiligten
  Genossenschafts-Mitglieder  einen  Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung
anstellen,  dessen  Lohn  in  einer  Versammlung  dieser  Mitglieder  bestimmt  wird.
.  Die  Feststellung  der  Befugnisse  des  Wiesenwärters  wird  einem  besonderen  Reglement
  vorbehalten.  E

Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Kuständigten  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  spe-(Nr.

  6920.)  ziellen