Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1842 — 
Tarif 
zur 
Erhebung des Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugsgeldes 
in Stettin. 
Vom 22. November 1867. 
I. An Hafengeld von Schiffen und anderen Fahrzeugen, sowie von ge- 
flößtem Bau= und Nutzholz, ohne Rücksicht darauf, ob die Sabe 
zeuge u. s. w. beladen oder unbeladen sind, wird bei dem Eingange in 
das Hafengebiet der Stadt (zusätzliche Bestimmung 3.) entrichtet: 
1) von Dampfschiffen, Seeschiffen, Leichterfahrzeugen und Seebooten: 
a) von 3 bis einschließlich 40 Schiffslasten Tu' für jede 
fahigkeit:: .. . . . . .. 3 S Sisela 
b) v I#s 40 Schiffsl Trag- 8 
— 
2) von Oderkähnen und anderen Stromfahrzeugen: 
a) von 6 bis einschließlich 15 Schiffslasten Trag 
ähigkeit Sgr. 6 *5r5 
fähigkeit 
b) von 16 bis einschließlich 25 für 
Schiffslasten 5. — jedes 
c) von 26 bis einschließlich 34 Fahr- 
Schiffslasten 10. — zeug. 
d) von mehr als 34 Schiffs- 
lasten .. 15 — 
3) Regelmäßig fahrende Dampfschiffe können nach Wahl anstatt der 
Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung von 
14 Thaler für jede Schiffslast Tragfähigkeit entrichten; 
4) von geflößtem Bau= und Nutzholz für jede Last von 
72 Kubikfuß ..«..................................... lkPL 
II. An Bohlwerksgeld von Waaren, welche in Fahrzeugen resp. 
auf Flößen zu Wasser in das Hafengebiet der Stadt (zusätz- 
liche Bestimmung 3.) eingehen und über die von der Regie- 
rung
	        
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