Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1852 — 
Drovinz Sachsen, Negierungsbezirk Merseburg. 
(Weißenfelser Stadtwappen) 
Obligation der Stadt Weißenfels 
Littr. —e--2 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom . ten .......... 18. 
(Gesetz-Samml. für 18. S. ). 
Der Magistrat der Stadt Weißenfels beurkundet und bekennt hiermit, daß der 
Inhaber dieser Obligatio Thaler Preußisch Kurant, deren Empfang 
Rlechucch bescheinigt wird, von der hiesigen Stadtgemeinde als ein Darlehn zu 
ordern hat. 
Diesee Thaler bilden einen Theil der zur Einrichtung der Gas- 
beleuchtung auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom #en 18. 
aufgenommenen Darlehns von 40,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns von 40,000 Thalern geschieht 
allmälig aus einem zu diesem Behufe zu bildenden Tilgungsfonds, nach Maaß= 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Diesem Tilgungsfonds werden dem Tilgungsplane gemäß jährlich zwei 
Prozent des gesammten Kapitals als feste Tilgungsrente, ingleichen sämmtliche 
zur Ersparung kommende Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, und außer- 
dem der etwaige, zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihe nicht 
erforderliche Reinertrags-Ueberschuß der Gasanstalt, zugeführt werden. 
Die planmäßige Tilgung beginnt mit dem Jahre 1870. und wird mit 
dem Jahre 1895. beendigt sein. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in öffentlicher Sihung des Ma- 
gistrats, und zwar im Januar jeden Jahres, zuerst im Jahre 1870. 
Der Stadtgemeinde Weißenfels bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nicht 
nur den Tilgungsfonds Behufs schnellerer Abtragung der Schuld jederzeit zu 
verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Obligationen auf einmal zu kündigen, 
sondern auch an Stelle des Ausloosungsverfahrens, jedoch unbeschadet der p a 
mäßi-
	        
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