— 1852 —
Drovinz Sachsen, Negierungsbezirk Merseburg.
(Weißenfelser Stadtwappen)
Obligation der Stadt Weißenfels
Littr. —e--2
über
.......... Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom . ten .......... 18.
(Gesetz-Samml. für 18. S. ).
Der Magistrat der Stadt Weißenfels beurkundet und bekennt hiermit, daß der
Inhaber dieser Obligatio Thaler Preußisch Kurant, deren Empfang
Rlechucch bescheinigt wird, von der hiesigen Stadtgemeinde als ein Darlehn zu
ordern hat.
Diesee Thaler bilden einen Theil der zur Einrichtung der Gas-
beleuchtung auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom #en 18.
aufgenommenen Darlehns von 40,000 Thalern.
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns von 40,000 Thalern geschieht
allmälig aus einem zu diesem Behufe zu bildenden Tilgungsfonds, nach Maaß=
gabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Diesem Tilgungsfonds werden dem Tilgungsplane gemäß jährlich zwei
Prozent des gesammten Kapitals als feste Tilgungsrente, ingleichen sämmtliche
zur Ersparung kommende Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, und außer-
dem der etwaige, zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihe nicht
erforderliche Reinertrags-Ueberschuß der Gasanstalt, zugeführt werden.
Die planmäßige Tilgung beginnt mit dem Jahre 1870. und wird mit
dem Jahre 1895. beendigt sein.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in öffentlicher Sihung des Ma-
gistrats, und zwar im Januar jeden Jahres, zuerst im Jahre 1870.
Der Stadtgemeinde Weißenfels bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nicht
nur den Tilgungsfonds Behufs schnellerer Abtragung der Schuld jederzeit zu
verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Obligationen auf einmal zu kündigen,
sondern auch an Stelle des Ausloosungsverfahrens, jedoch unbeschadet der p a
mäßi-