Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1854 — 
dem Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügung des Magistrats 
gien jedoch der Rekurs an die vorgesetzten Kommunal= Aufsichtsbehör- 
en statt; 
b) das im J. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte 
in Naumburg; 
) die in den I§P. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die in dieser Obligation oben bezeichneten Blätter geschehen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem unterzeichneten Magistrate anmeldet und den stattgehabten 
on der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 2 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige, bis u. 
....... reichendeZinskuonsausgegebenFürdieweitereZeitwerdenZinös 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgereicht. Die jedesmalige Ausgabe einer 
neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Stadt- Hauptkasse u Geigen els gegen 
Ablieferung des der älteren Zinskupons Serie beigedruckten Talons. Beim Ver- 
luste des letzteren erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons. Serie an den 
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt Weißenfels mit ihrem gesammten Vermögen. 
Oessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrist 
ertheilt. 
Weißenfels, den .. ten .. .. .. 18.. 
Der Magistrat. 
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistrats- 
mitgliedes.) 
etrag der an- 
inskupons gegen Quittung aus- 
Eingetragen Fol. A ..... 
Der Kassenkontroleur. Der Stadtkämmerer.
	        
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