— 1854 —
dem Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügung des Magistrats
gien jedoch der Rekurs an die vorgesetzten Kommunal= Aufsichtsbehör-
en statt;
b) das im J. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte
in Naumburg;
) die in den I§P. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die in dieser Obligation oben bezeichneten Blätter geschehen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei dem unterzeichneten Magistrate anmeldet und den stattgehabten
on der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 2
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige, bis u.
....... reichendeZinskuonsausgegebenFürdieweitereZeitwerdenZinös
kupons auf fünfjährige Perioden ausgereicht. Die jedesmalige Ausgabe einer
neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Stadt- Hauptkasse u Geigen els gegen
Ablieferung des der älteren Zinskupons Serie beigedruckten Talons. Beim Ver-
luste des letzteren erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons. Serie an den
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadt Weißenfels mit ihrem gesammten Vermögen.
Oessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrist
ertheilt.
Weißenfels, den .. ten .. .. .. 18..
Der Magistrat.
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistrats-
mitgliedes.)
etrag der an-
inskupons gegen Quittung aus-
Eingetragen Fol. A .....
Der Kassenkontroleur. Der Stadtkämmerer.