Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

1862 — 
(Nr. 6927.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Oktober 1867., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an die Gemeinde Walbeck, im Kreise Gardelegen, in 
Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von 
der Weferlingen-Walbeck- Schwanefelder Chaussee im Orte Walbeck ab 
nach Helmstädt zu bis zur Walbecker Feldmarkgrenze. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde- 
Chaussee im Kreise Gardelegen, des Regierungsbezirks Magdeburg, von der 
Weferlingen-Walbeck-Schwanefelder Chaussee im Orte Walbeck ab nach Helmstädt 
zu bis zur Walbecker Feldmarkgrenze genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der 
Gemeinde Walbeck das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal- 
tungs- Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der genannten 
Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Hhausser eld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. Oktober 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Finanzminister, den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den 
Minister des Innern. 
  
(Nr. 6928.)
	        
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