Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1869 — 
G. 5. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
durch das Direktorium in Gegenwart eines öffentlichen Rotars in einem vierzehn 
Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den 
Inzabem der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlichen Eisenbahn- 
kommissariate alljährlich ein Nachweis einzureichen. 
S. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt in Bres- 
lau und Berlin an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen 
Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden 
die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem 
Kapital gekürzt und zur Finlsung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem 
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden ist. 
Die un Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden 
in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird, daß dies geschehen, durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Die in Folge der Kapitalsrückforderun 
von Seiten des Inhabers (F. 7.) oder in Folge einer Kündigung (§. 4.) Mßerhals 
der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft 
wieder auszugeben befugt. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Jahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders, als nach Maaßgabe der im F. 4. 
getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
p) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch die Schuld der 
Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört, 
) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen bei n. und b. bedarf es einer Kürdigungefeit nicht, sondern 
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
bei n. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
bei h. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten) auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Jahlung des Amortisationsguantums hätte stattfinden sollen. Die 
(Nr. 6930) Kün.
	        
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