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der Transportmittel zu willigen und dabei dieselben Vergütungssätze für das
Durchgehen der Transportmittel, welche ihren anderen Verbandsverkehren zu
Grunde liegen, zur Anwendung zu bringen.
S. 6.
Bei den direkten Tarifen mit anderen Bahnverwaltungen muß die Rheinische
Eisenbahngesellschaft auf Verlangen des Königlichen Handelsministeriums sich
jederzeit bereit finden, auf der Bahn Siegburg. hrenbreitstein-Oberlahnstein den-
jenigen ermäßigten Satz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welcher sich für
die linksrheinische Bahnstrecke Bonn-Coblenz bei den gleichartigen Transport-
egenständen in einem diese Bahnstrecke passirenden, konkurrirenden, durchgehenden
Vertehre, oder in Ermangelung solchen konkurrirenden durchgehenden Vertehr#
nach dem Binnentarife pro Zentner und Meile jeweilig ergieel Ist in einem
olchen Falle der maaßgebende Tarif aus einem Frachtsstz pro Meile und einer
esten Expeditionsgebühr zusammengesetzt, so sollen diese Tarifeinheiten auch
ür den neu zu regulirenden direkten Tarif mit der Maaßgabe festgehalten werden,
daß die Expeditionsgebühr für die Uebergangsstation auf Verlangen des König-
che Handelsministeriums bei Transporten, die in vollen Zügen zugeführt
werden, ganz außer Ansatz bleibt, und bei sonstigen Transporten für Einzelgut
drei Pfennige pro Zentner und für Güter in Wagenlahungen fünfzehn Silber-
roschen pro Einhundert Zentner nicht übersteigen darf. Dabei erklärt sich jedoch
ie Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft bereit, in den dazu geeigneten
Fällen auf Verlangen des Königlichen Ministeriums mit den anschließenden
Bahnen in Verhandlung zu-treten, um die Belastung derselben Transporte mit
mehrfachen Expeditionsgebühren oder anderen Uebergangsspesen, wo solche sich
nach den Tarifen ergeben würden, zu vermeiden.
Vorstehende Verpflichtungen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft treten
nur ein, netem die den direkten Verkehr auf der Strecke Siegburg-Ehrenbreitstein-
Oberlahnstein beantragenden Bahnverwaltungen sich ihrerseits bereit gefunden
aben, in diesem Verkehre auf ihren davon berührten Bahnstrecken keinen höheren
Frachtsatz pro Zentner und Meile zu erheben, als den von der Rheinischen Eisen-
bahngesellschaft für ihre Strecke zuzugestehenden. Sollte die Rheinische Eisen-
bahngeselshaft zum Zwecke der Einrichtung eines weiteren oder eines neuen
direkten Verkehrs von oder nach Stationen der Bahn Siegburg-Ehrenbreitstein-
Oberlahnstein, oder diese Bahn transitirend für andere Uebergangsstationen ihres
Bahngebietes, zum Beispiel für Essen-Duisburg oder Cöln, das gleiche Zuge-
ständniß, wie es im Vorstehenden präzisirt ist, von den an die Meiis e Eisen-
bahn anstoßenden Nachhbarbahnen oder von Verbänden, an welchen die Linie
Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein betheiligt ist, beanspruchen, und letztere sich
weigern) den direkten Verkehr auch über jene andere Uebergangsstationen einzu-
richten, oder für denselben die gleichen Zugeständnisse in Betren des Tarifsatzes
zu machen, so ist die Rheinische Eisenbahngesellschaft an das ihrerseits auf Ver-
langen des Königlichen Handelsministeriums für einen direkten Verkehr von oder
nach Stationen der Bahn Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein, oder diese Bahn
transitiren, an welchen die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt
ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
Nr. 6510—6511.) S. 7.