Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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.  F.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet  zu  allen  ihr  spätestens

bei  Feststellung  des  Bauprojekts  für  die  Bahnanlage  in  und  bei  Ehrenbreitstein

bekannt  zu  machenden,  beziehungsweise  bereits  bekannt  gemachten  Einrichtungen

und  Leistungen,  welche  wegen  der  Durchführung  der  Bahn  durch  die  Feste  Ehrenbreitstein
  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  nothwendig  werden.

d.  B.

Auf  Verlangen  des  Königlichen  Handelsministeriums  wird  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft  in  den  Fällen,  wo  wegen  Mißwachs  oder  sonstiger  außerordentlicher
  Vorkommnisse  für  Getreide,  Kartoffeln  oder  andere  Produkte  der
Landwirthschaft  auf  den  anschließenden  Staats-Eisenbahnen  eine  zeitweise  Fracht-Ermäßigung
  angeordnet  wird,  diese  Gegenstände  während  derselben  Zeitfrist  auch
auf  der  Strecke  Ehrenbeitstein  Siegburg  zu  gleich  günstigen  Bedingungen,  insbesondere
  zu  gleich  niedrigen  Tarif-Einheitssätzen  befordern.

F.  9.

Die  finanziellen  Resultate  der  zu  erbauenden  Bahn  Siegburg-Ehrenbreitstein
  sollen  auf  die  im  F.  6.  des  allegirten  Statutnachtrages  vorgesehene  Berechnung
  eines  Reinertrages  von  fünf  und  einem  halben  Prozent  keinen  Einfluß
üben,  udem  es  soll  über  die  Betriebsresultate  der  zu  erbauenden  Bahn  mit
Rücksicht  auf  §#.  6.  des  Statutnachtrages  vom  5.  März  1856.  so  lange  als  die
durch  das  Gesetz  vom  2.  Juni  1860.  bewilligte  Zinsgarantie  des  Staates  für
das  zum  Bau  der  Brücke  zwischen  Coblenz  und  Ehrenbreitstein  erforderliche
Anlagekapital  fortdauert,  getrennte  Rechnung  geführt  werden.

 

(Nr.  6511.)  Bekanntmachung  der  von  beiden  Häusern  des  Landtages  ertheilten  Genehmigung
  zu  der  Verordnung  vom  12.  Mai  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  225.)
über  die  vertragsmäßigen  Zinsen.  Vom  2.  Januar  1867.

N#  die  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.  erlassene  Verordung  über  die  vertragsmäßigen  Zinsen  vom
12.  Mai  1866.,  (Gesetz  Samml.  S.  225.)  den  beiden  Häusern  des  Landtages
ur  verfassungsmäßigen  Genehmigung  vorgelegt  worden  ist,  haben  dieselben
der  gedachten  Verordnung  ihre  Zustimmung  ertheilt.  Dies  wird  hierdurch  bekannt
  gemacht.

erlin,  den  2.  Januar  1867.

Königliches  Staatsministerium.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flr.  v.  d.  Hepdt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Xr.  6512.)