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. F.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet zu allen ihr spätestens
bei Feststellung des Bauprojekts für die Bahnanlage in und bei Ehrenbreitstein
bekannt zu machenden, beziehungsweise bereits bekannt gemachten Einrichtungen
und Leistungen, welche wegen der Durchführung der Bahn durch die Feste Ehrenbreitstein
im Interesse der Landesvertheidigung nothwendig werden.
d. B.
Auf Verlangen des Königlichen Handelsministeriums wird die Rheinische
Eisenbahngesellschaft in den Fällen, wo wegen Mißwachs oder sonstiger außerordentlicher
Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere Produkte der
Landwirthschaft auf den anschließenden Staats-Eisenbahnen eine zeitweise Fracht-Ermäßigung
angeordnet wird, diese Gegenstände während derselben Zeitfrist auch
auf der Strecke Ehrenbeitstein Siegburg zu gleich günstigen Bedingungen, insbesondere
zu gleich niedrigen Tarif-Einheitssätzen befordern.
F. 9.
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Bahn Siegburg-Ehrenbreitstein
sollen auf die im F. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Berechnung
eines Reinertrages von fünf und einem halben Prozent keinen Einfluß
üben, udem es soll über die Betriebsresultate der zu erbauenden Bahn mit
Rücksicht auf §#. 6. des Statutnachtrages vom 5. März 1856. so lange als die
durch das Gesetz vom 2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staates für
das zum Bau der Brücke zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche
Anlagekapital fortdauert, getrennte Rechnung geführt werden.
(Nr. 6511.) Bekanntmachung der von beiden Häusern des Landtages ertheilten Genehmigung
zu der Verordnung vom 12. Mai 1866. (Gesetz Samml. S. 225.)
über die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 2. Januar 1867.
N# die auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. erlassene Verordung über die vertragsmäßigen Zinsen vom
12. Mai 1866., (Gesetz Samml. S. 225.) den beiden Häusern des Landtages
ur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt worden ist, haben dieselben
der gedachten Verordnung ihre Zustimmung ertheilt. Dies wird hierdurch bekannt
gemacht.
erlin, den 2. Januar 1867.
Königliches Staatsministerium.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flr. v. d. Hepdt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Xr. 6512.)