Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1876 — 
(Nr. 6933.) Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867.) betreffend die Genehmigung des 
revidirten Regulativs Uber die Beleihung des nicht inkorporirten ländlichen 
Grundeigenthums im Bereiche der Schlesischen Landschaft. 
A## Ihren Bericht vom 7. November d. J. will Ich das beiliegende, in Folge 
des Beschuusses des eilften Generallandtages der Schlesischen Landschaft aufgestellte 
„Revidirte Regulativ über die Beleihung des nicht inkorporirten ländlichen Frn 
eigenthums im Bereiche der Schlesischen Landschaft“ hierdurch landesherrlich 
been. 
Dieser Erlaß und das revidirte Regulativ sind durch die Gesetz Sammlung 
zu veröffentlichen. 
Berlin, den 22. November 1867. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
An den Justizminister und an den Minister des Innern. 
Revidirtes Regulativ 
über die 
Beleihung des nicht inkorporirten ländlichen Grundeigenthums. 
D. Schlesische Landschaft gewährt auch ferner hypothekarische Darlehne auf 
solche, in ihrem Bereiche belegene ländliche Grundstücke, welche der landschaft- 
lichen Kreditverbindung nach dem Reglement vom 9. Juli 1770. nicht angehören. 
Zur Beschaffung der hiezu erforderlichen Darlehnsvaluta stellt die Land- 
schaft auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung 
„Neue landschaftliche Pfandbriefe"“ aus und setzt dieselben in Umlauf. 
Für beiderlei Operationen gelten folgende nähere Bestimmungen. 
A. Von
	        
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