— 1930 —
Gesellschaften ausgegebener Papiere oder gegen Hypothek Darlehne zu geben.
Das Unterpfand gane für Kapital, Zinsen und Kosten.
In Hülen eines besonders dringenden Bedürfnisses können die Regierun-
gen mit Genehmigung des Finanzministers Kreisverbänden Darlehne ohne Be-
sehngu Unterpfandes gegen eine nach Maaßgabe der gesetzlichen Vorschriften
vom Kreistage ausgestellte und mit der erforderlichen Bestätigung versehene
Schuldurkunde bewilligen. Die Eintragung der Schuld= und Pfandverschrei-
bungen kleiner ländlicher Grundbesitzer in das Hypothekenbuch erfolgt kostenfrei.
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Die Mittel zur Gewährung der Darlehne werden den Regierungs-Haupt-
kassen zu Königsberg und Gumbinnen durch den Finanzminister überwiesen.
Der Gesammtbetrag der ausstehenden Darlehne soll die Summe von zwei
Millionen zweihundert acht und zwanzig Tausend Thalern nicht überschreiten.
. 5.
Der Finanzminister hat hinsichtlich der Beleihungsgrenzen, innerhalb wel-
cher die durch Verpfändung von Papieren oder durch Hypothek zu leistende
Sicherheit als genügend anzunehmen ist, hinsichtlich der Zeit, auf welche die
Darlehne zu bewilligen sind, sowie hinsichtlich der Verzinsung der letzteren die
erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Darlehne unter funfzehn Thaler sind nicht auszugeben.
K. 6.
Wird zur Verfallzeit eines gegebenen Darlehns nicht Zahlung geleistet, so
kann die Regierungs-Hauptkasse die dafür verpfändeten Papiere, auch wenn der
Schuldner in Konkurs geräth, verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.
S. 7.
Der Zinsertrag der Darlehne soll nach Abzug der Verwaltungskosten zur
Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassenscheim
verwendet werden.
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Der Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine
monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
d. 9.
Die Darlehnskassenscheine sind nach dem 31. Dezember 1870. aus dem
Umlauf Behufs der Vernichtung zurückzuziehen. Nach diesem Tage werden dieselben
nur noch zur Einlösung bei denjenigen Kassen angenommen, welche der Finan,
minister bestimmen wird.
Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung zur Einleeferon
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