Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Theologen,  welche  in  der  Armee  als  Freiwillige  oder  Nichtfreiwillige  bereits  dienen  und
die  mehrgedachte  Vergünstigung  benutzen  wollen,  haben  sich  an  ihre  Commandobehörde  zu
wenden,  welche  zu  Einholung  weiterer  Entschließung  an  das  Kriegsministerium  Rapport  er—
statten  wird.

88.

Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  zurückgestellt  sind,  Fortsetzung.
inzwischen  aber  das  Studium  der  Theologie  aufgeben,  konnen  noch  nachträglich  die  Begünstigung
des  einjährigen  Freiwilligendienstes  in  Anspruch  nehmen.  Die  Anmeldung  dazu  muß  aber
sogleich,  nachdem  sie  zu  einem  anderen  Lebensberufe  übergegangen  sind,  und  jedenfalls  so  geschehen,
  daß  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  bis  zum  1.  August  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  26.  Lebensjahr  vollenden,  erworben  sein  muß.

89.
In  allen  den  Fällen,  die  bisher  nach  der  Vorschrift  im  &  9e  des  Gesetzes  vom  24.  December  Zu  §  der-1866
  zu  behandeln  waren,  sind  die  Amtshauptmannschaften  gehalten,  Bericht  an  das  Kriegs-  selben  re
ministerium  zu  erstatten,  und  von  diesem  weitere  Entschließung  einzuholen.  «

810.

Zur  Controle  für  die  landsturmpflichtigen  Mannschaften  sind  künftig  in  die  Geburtslisten  Zu  §7  deralle
  diejenigen  in  der  betreffenden  Gemeinde  geborene  Personen  männlichen  Geschlechts  auf-  selben  Verorkzunehmen,
  welche  in  dem  Jahre  der  Aushebung  das  1  7.  Lebensjahr  zurücklegen.  I

Die  Geburtslisten  der  Aushebung  des  Jahres  1  868  müssen  aber  außerdem  auch  noch  in
besonderen  Listen  die  sämmtlichen  im  Sprengel  geborenen  Personen  männlichen  Geschlechts
enthalten,  welche  im  Jahre  1868  das  18.,  19.  und  20.  Lebensjahr  erfüllen,  haben  sich  also
auf  die  Geburtsjahre  1851,  1850,  1849  und  1848  zu  erstrecken.

Die  Einreichung  der  Geburtslisten  von  Seiten  der  geistlichen  Behörden  an  die  Localbehörden
  muß  künftig,  soweit  nicht  etwas  Anderes  besonders  angeordnet  wird,  jedesmal

den  12.  Juli
bewirkt  werden  und  erleiden  insoweit  die  Bestimmungen  im  &  27  der  Ausführungsverordnung
vom  24.  December  1866  Abänderung.

811.

Die  Obrigkeiten  haben  die  Geburtslisten  sorgfältig  aufzubewahren  und  in  Zeiten  Erkundig=  Fortsetzung.
ung  über  den  Aufenthalt  oder  den  Verblieb  der  in  denselben  aufgeführten  Personen  anzustellen,
besonders  aber  zu  ermitteln,  ob  die  nicht  mehr  im  Orte  anwesenden  verstorben,  legal  ausgewandert
  oder  anderwärts  ortsangehörig  sind.  Das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen,  sowie  das
Bekanntwerden  von  Umständen,  welche  auf  das  künftige  Militärverhältniß  ver  in  den  Geburts-