Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  4.

Diejenigen  Seeschiffe  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  welche  bereits
in  das  Schiffsregister  eingetragen  und  mit  Register-Certifikaten  versehen  sind,
müssen  in  das  nach  der  neuen  Porm  (§.  2.)  anzulegende  Schifferegister  anderweit
  eingetragen  und  für  dieselben  neue  Register-Certifikate  ertheilt  werden.

Ingleichen  sind  für  die  von  der  Eintragung  in  das  Schiffsregister  ausgenommenen
  Seeschiffe  neue  Meßbriefe  an  Sie  der  früher  ertheilten  auszufertigen.
  Die  anderweite  Eintragung  in  das  Schiffsregister  und  beziehungsweise
der  Umtausch  der  Meßbriefe  ist  von  den  Rhedern  unter  Einlieferung  der  früher
  ertheilten  Certifikate  oder  Meßbriefe  binnen  zwei  Monaten,  vom  1.  März
1867.  an  gerechnet,  nachzusuchen.  Befindet  sich  ein  Schiff  am  1.  März  1867.
auf  einer  Reise,  von  welcher  es  erst  nach  Ablauf  der  zweimonatlichen  Frist  in
einen  Hannoverschen  Hafen  zurückkehrt,  so  gilt  die  Frist  als  bis  zwei  Monate
nach  der  Rückkehr  verlängert.  Der  Rückkehr  in  einen  Hannoverschen  Hafen  steht
die  Ankunft  in  einem  Hafen  an  der  Ems,  Jade,  Weser  oder  Elbe,  sowie  die
Löschung  in  irgend  einem  Hafen  an  der  Nord=  oder  Ostsee  gleich.

Die  Versäumung  der  Frist,  binnen  welcher  die  Eintragung  und  der
Umtausch  der  Meßbriefe  nachzusuchen  ist,  wird  nach  Maaßgabe  der  oben  mitgetheilten
  §#.  8.  und  9.  des  Artikels  53.  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutbher
  Handelsgesetzbuche  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft.

Die  anderweite  Eintragung  in  das  Schiffsregister  und  die  Ertheilun
der  neuen  Register-Certifikate  und  Meßbriefe  erfolgt  kosten-,  gebühren=  un
stempelfrei.

C.  5.

Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  mit  der
Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats=  Mlnisteriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).