Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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dieser  konfessionellen  Minderheit  angehalten  werden.  Außerdem  können  Gemeinden,  in  welchen
Schüler  einer  Konfession  in  größerer  Anzahl  die  Schulen  einer  anderen  Konfession  deßhalb
besuchen  müssen,  weil  ihnen  der  Besuch  der  Schule  der  eigenen  Konfession  erheblich  erschwert
ist,  zur  Errichtung  weiterer  Schulen  oder  Schulklassen  für  die  konfessionelle  Minderheit  augehalten
  werden,  soferne  eine  Abhilfe  mittels  einer  anderen  Schuleintheilung  unmöglich  ist.

Artikel  6.

Die  Uebertragung  des  Volksschulunterrichts  an  Mitglieder  geistlicher  Gesellschaften  oder
religiöser  Vereine  kann  nur  mit  gemeindlicher  Zustimmung  erfolgen.  Diese  Zustimmung
ist  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  diesseits  des  Rheins  durch  den  Magistrat  und
die  Gemeindebevollmächtigten,  sonst  durch  die  Gemeindeverwaltung  und  die  Gemeindeversammlung,
  in  zusammengesetzten  Schulsprengeln  durch  die  verstärkte  Gemeindeverwaltung
(Art.  1  Abs.  3)  zu  ertheilen  unter  Zustimmung  der  Gemeindeversammlungen  von  drei
Viertheilen  der  ganz  oder  mit  Theilen  zum  Schulsprengel  gehörigen  Gemeinden,  unter  welcher
Mehrheit  die  Gemeindeversammlung  der  Schulsitzgemeinde  sich  befinden  muß.

III.  Abschnitt.

Bestimmungen  über  die  Gehalte  des  Lehrpersonals  in  Gemeinden  ohne
Ortsstatuten.

Artikel  7.
Die  Mindestgehalte  haben

für  Volksschulleher  1200  —,
für  Volksschullehrerinnen  1000  “,
für  Schulverweser  1000  -,
für  Schulverweserinnen  900  4,
für  Hilfslehrer  820  J,
für  Hilfslehrerinnen  820  +

zu  betragen.

Das  Einkommen  aus  einem  mit  dem  Schuldienste  verbundenen  Kirchendienste  (Meßner-,
Kantoren-,  Chorregenten  und  Organistendienste)  wird  in  die  im  vorigen  Absatze  festgesetzten
Mindestgehalte  nur  insoweit  eingerechnet,  als  es  die  Summe  von  200  J+¼“  jährlich
übersteigt.

Bezüge  für  die  Besorgung  der  Gemeindeschreiberei  und  ähnliche  Dienstverrichtungen
dürfen  in  diese  Mindestgehalte  überhaupt  nicht  eingerechnet  werden.