Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der  Vorstand  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  zwei  Mitglieder  oder
Stellvertreter  außer  dem  Vorsitzenden  anwesend  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon
findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben
  Gegenstand  berufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.
Bei  der  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
  werden.

Die  Beschlüsse  und  die  Stimmen  der  in  den  Versammlungen  erwesend
gewesenen  Mitglieder  werden  in  ein  besonderes  Buch  eingetragen,  auch  von  dem
Vorsitzenden  und  wenigstens  einem  Mitgliede  der  Versammlung  vollzogen.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden
  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

S.  15.
Der  Vorsitzende  führt  die  Gesammtverwaltung,  vertritt  die  Sozietät  nach
Außen  und  handhabt  die  örtliche  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.
Insbesondere  hat  derselbe:

1)  für  die  erste  Ausführung  der  Anlagen,  unter  Assistenz  des  vom  Staate
u  remunerirenden  Negirungskommissorius,  sowie  für  die  spätere  Unterhaltung
  der  Anlagen  Sorge  zu  tragen,

2)  die  Meliorations-Kassenbeiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  von  den  Säumigen  im  Wege  der  administrativen
Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  diese
zu  revidiren;

3)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  dem  Vorstande  in  den  Frühjahrsversammlungen
  vorzulegen;

4)  die  halbjährige  Grabenschau  mit  dem  Vorstande  abzuhalten;

5)  den  Schriftwechsel  für  die  Sozietät  zu  führen  und  die  Urkunden  derselben
zu  unterzeichnen;

6)  Strafen  gegen  die  Mitglieder  der  Sozietät  wegen  Uebertretung  der  im
Interesse  der  Sozietät  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  bis  zu  drei
Thalern  Geldbuße  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz-Samml.
für  1852.  S.  245.)  vorläufig  festzusetzen.

Die  vom  Vorsitzenden  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Sozietätskasse.

C.  16.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,
b)  zu