Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Tarif, 
nach welchem 
die Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Elbing zu entrichten sind. 
Vom 12. Dezember 1866. 
Es wird entrichtet: 
I. an Hafengeld von allen Fahrzeugen, einschließlich der 
Dampfschiffe, auch wenn sie unter Benutzung des Kraffohl- 
kanals unmittelbar aus dem Haff in die Nogat) oder aus der 
Nogat in das Haff gehen, und zwar: 
1) von Seeschiffen, für die Schiffslast Tragfähigkeit: 
a) mit Ladung, beim Einganeg .. . . . .. 
beim Ausgane 
b) mit Ballast, beim Eingane 
beim Ausgane . . .. 
2) von · Binnenfahrzeugen mit Ladung, für die Schiffslast 
Tragfähigkeit, und von Holzflößen, für je 80 An 
beim Eingange 
beim Ausgange ........ ..... .... 
II. an Stromgeld von allen Fahrzeugen und von Holzflößen 
beim Eingange durch den Oberbaum oder durch den Unter- 
baum, und zwar: 
1) von Fahrzeugen jeder Art, für die Schiffslast Trag- 
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fähigkeit -.............................. 
2) von Mauerlatten, Balken oder Rundholz bei einer 
Stärke von 
a) nicht mehr als 10 Zoll, für das Schock 
b) mehr als 10, aber nicht mehr als 12 Zoll, desgl. 
J) mehr als 12 Joll, deseee.... 
III. an Schleusengeld von allen durch die Schleusen des 
Kraffohlkanals Fahrzeugen und Holzflößen, und zwar: 
1) von Fahrzeugen jeder Art, für die Schiffslast Trag- 
fähigkeit: 
un) mit Ladng ... .. . . ... 
b) leer oder mit Ballstt 
  
  
St 
  
2) von
	        
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