Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wissenschaft, werde Ich Meine besonderr Aufmerksamkeit widmen, und wenn 
der Preußische Thron, je länger e mehr, als der Hort der Freiheit und 
Selb indigfet. des Deutschen Vaterlandes ertannt und gewürdigt wird, dann 
wird auch Euer Name unter denen seiner bchen Söhne verzeichnet werden, dann 
werdet auch Ihr den Augenblick segnen, der Euch mit einem größeren Vaterlande 
vereinigt hat. 
Das walte Gott! 
Berlin, den 12, Januar 1867. 
Wilhelm. 
  
Nr. 6527.) Verordnung, betreffend die Vereidigung der Beamten in den mit der Preußischen 
Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 22. Januar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen fir das Gebiet der durch das Gesetz vom 20. September v. J. (Ge- 
setz-Samml. S. 555.) und die beiden Gesetze vom 24. Dezember v. J. (Gesetz- 
Samml. S. 875. und 876.) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes- 
theile, was folgt: " 
. 1, 
Von den im unmittelbaren vder im mittelbaren Staatsdienst stehenden 
Beamten, einschließlich der öffentlichen Lehrer, der Advokaten, Anwalte und 
Notare, und zwar sowohl von den gegenwärtig im aktiven Dienst stehenden, wie 
von den zur Zeit mit Wartegeld in einstweiligen Ruhestand versetzten und von 
den später anzustellenden, ist Uns der Diensteid in nachstehender Form zu leisten: 
ch N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß 
Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, 
|r unterthänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines 
mtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen 
genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w. 
Dem Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten Eides- 
worten die) seinem religiösem Bekenntniß entsprechende Bekräftigungsformel 
hinzuzufügen. 
Bei den im mittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten tritt denselben 
diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese Beamten sich, den bestehenden Be- 
stimmungen und den besonderen Verhältnissen gemäß, dem unmittelbaren Dienst- 
herm zu verpflichten haben. ' ·-'- 82
	        
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