Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gemeine als ein treuer Seelsorget mit allem Ernst und Eifer nach wie vor be- 
müht sein will, durch Lehre und Wandel das Reich Gottes und meines Herrn 
und Meisters Jesu Christi zu bauen. 
Ales, so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum. 
II. Eid der katholischen Geistlichen. 
Jo N. N. schwöre elnen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß ich Seiner Königlichen Majestät von Preußen (N.), meinem Allergnädigsten 
Könige und Herrn, und Alerhöchstbessen rechtmäßigem Nachfolger in der Regie- 
rung unterthänig, treu und ergeben sein, Seiner Königlichen Majestät Bestes 
nach Kräften befördern, Schaden und Nachtheil abwenden, auch meine Unter- 
gebenen dazu anhalten und nie in meinem Leben eine Handlung begehen will, 
wodurch der Höchsten Person Seiner-Majestät, dem Königlichen Hause, dem 
Lande und dem Königlichen Dienste irgend ein Nachtheil zugefügt werden könnte.“) 
Desgleichen schwöre und gelobe ich, die meiner Seelsorge anvertrauten Gläubigen 
bei gegebener Veranlassung zu gleicher nwerfälschter Treue und Ergebenheit gegen 
Seine Majestät den König und das ganze Königliche Haus aufzufordern und zu 
ermahnen, selbst mit gutem Beispiel voranzugehen und mich überhaupt so zu 
betragen, wie es einen cchtschaffenen Geistlichen und treuen Unterthan gebührt. 
Alles, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen! 
*) Anmerkung. Bei den nicht in der Seelsorge angestellten katholischen Geistlichen 
fällt der letzte Theil des Formulars von ?) ab hinwig;:es schließt sich also die Bekräftsgungs. 
formel: „So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen.= unmittelbar an 
die Worte: „Nachtheil zugefügt werden könnte an. 
  
III. Eid der katholischen Bischofe. 
ch N. N., erwählter und bestätigter Lische (E#bischof von N., schwörc einen 
Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden auf das heilige Evangelium 
daß, nachdem ich auf den Gishosichen Stuhl von N. erhoben worden bin, ich 
Seiner Königlichen Majestät von Preußen (N.) und Allerhöchstdessen rechtmäßigem 
Nachfolger in der Regierung als meinem Allergnädigsten Könige und Landes- 
herrn unterthänig, treu, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach 
meinem Vermögen befördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten und beson, 
ers
	        
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