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ders dahin streben will, daß in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung
anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue
gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze
und alle jene Tugenden, die in dem Christen den guten Unterthanen bezeichnen,
mit Sorgfalt grusten werden, und daß ich nicht dulden will, daß von der mir
untergebenen Geistlichkeit in entgegengesetztem Sinne gelehrt und gehandelt werde.
Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft oder Verbindung, sei es
innerhalb oder außerhalb Landes, unterhalten will, welche der öffentlichen Sicher-
beit gefährlich sein könnten, und will ich) wenn ich erfahren Falle b, daß in meiner
Diözese oder anderswo Anschläge gemacht werden, die zum Nachtheil des Staats
gereichen könnten, hiervon Seiner Königlichen Majestät Anzeige machen. Ich
verspreche, dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß
ich mich durch den Eid, welchen ich Seiner Päpstlichen Heiligkeit und der Kicche
eleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unterthänig-
eit gegen Seine Königliche Majestät entgegen sein könne. Alles dieses schwöre
ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium. Amen!
(Nr. 6528.) Verordnung, betreffend die Aufrechthaltung der Interessen des öffentlichen
Dienstes in dem ehemaligen Königreich Hannover. Vom 21. Januar
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, im Anschluß
an Unsere Order vom 3. Dezember v. I, was folgt:
K. 1.
Beamte, deren Verhalten in oder außer dem Amte eine Verletzung der
Uns schuldigen Treue enthält und somit der Voraussetzung zuwiderläuft, von
welcher bereits in Unserem Besitznahme-Patente vom 3. Oktober v. J. ihre Be-
lassung im Genuß der Oiensteinkünfte abhängig gemacht worden ist, sind durch
Beschluß des Staatsministeriums, nach Befinden unter gänzlichem oder theilweisem
Verlust ihrer Diensteinkünfte (Gehalt, Wartegeld oder Pension u. s. w.), aus
ihren Aemtern zu entfernen.
S
Der im F§. 1. gedachte Beschluß des Staateministeriums unterliegt Unserer
Bestätigung, wenn der Beamte vom Könige ernannt oder bestätigt worden ist.
Fr. 0527—6529.) .