Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

6   1.Die  Heit  Zudiwig3  XIV  und  des  Kurfürften  Friedrich  Wilhelm.

Streit  und  Tieß  jehr  wichtige  Fragen  der  inneren  Politik,  wie  die
Neichsfteuerfrage  und  die  Frage  der  Barität  bei  Abftimmungen
im  Kurfürftenfollegium,  das  jest  fünf  fatholiiche  gegen  drei  proteftantische
  Stimmen  zählte,  unentjchieden,  oder,  was  noch  [chlimmer
war,  halbentjchieden.  Doch  wurde  im  Mai  1653  Ferdinands  III
Sohn  Ferdinand  (IV),  zum  römischen  König  gewählt,  der  aber  jchon
im  Suli  des  folgenden  Jahres  jeinem  Bater  im  Tode  vorausging.

Hinfichtlich  der  Macht  der  Territorialregierungen  in  Sachen  der
Religion  war,  wenn  aud)  im  Brinzip  der  Grundjaß  der  Toleranz
Fortichritte  gemacht  Hatte,  tatfächlic)  und  rechtlich  wenig  geändert.
Der  traurige  Grundjab  cuius  regio  eius  religio  war  durch  den
srieden  faum  modifiziert  und  der  gute  Wille  des  Landesherrn,
jelbjt  wo  er  vorhanden  war,  vermochte  nicht  allzuviel  gegenüber
der  Beichränftheit  und  dem  Elerifalen  Sanatismus,  der  im  Sejuitenorden
  hier,  im  Kutherischen  Baftorentum  dort,  noch  immer  mäc)-tige
  Bannerträger  befaß.  Ein  Fortichritt  aber  war  hier  gleichwohl
  gemacht  und  einer  von  jenen  heiljamen,  die,  wie  Hein  immer
für  den  Augenblid,  nicht  mehr  rüdgängig  gemacht  werden  Fünnen
und  immer  neue  Fortjchritte  nach  fich  ziehen.  Nicht  nur  einzelne
geiftig  Hochitehende  Männer,  jondern  weitere  Kreife,  ja  bi3  zu  einem
gewiljen  Grade  jogar  jchon  die  fonft  jchwer  zu  belehrenden  breiteren
Bolfsichichten,  die  Luther  einft  den  Herr  Omnes  genannt,  hatten
erfannt  oder  empfanden  e3  wenigftens  dunfel,  daß  die  verjchiedenen
Auffaffungen  des  EChriftentumg,  da  fie  fich  nicht  mehr  weder  vertilgen
  noch  vereinigen  fonnten,  jondern  miteinander  leben  mußten,
auch  aufeinander  Rüdficht  nehmen  und  fi)  vertragen  lernen  müßten.
E3  war  das  Verhängnis  des  Habsburgifchen  Haufes,  daß  e8  unter
dem  Einfluß  der  Sejuiten  und  der  bejchräntten  Köpfe,  welche  nad)-einander
  die  Faiferliche  Krone  trugen,  diefe  Erfenntnis  nicht  bejaß
und  in  jeinen  Erblanden  den  Grundjfa  der  Duldung  verleugnete.
Hingegen  wurde  e3  bedeutungspoll,  daß  an  einer  andern  Stelle,
in  Brandenburg,  der  Kurfürft  Sohann  Sigismund  jchon  in  dem
Manifeft  vom  Februar  1614,  in  dem  er  feinem  Lande  feinen  Übertritt
  zum  reformierten  Befenntnis  mitteilte,  den  Augsdrud  gebraucht