Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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5)  bei  allen  in  den  Gesetzen  für  die  Studirenden  verpönten  Vergehungen
  sind  die  etwa  vorkommenden  Indizien  zu  verfolgen,  ob  dazu  eine  verbotene
  Verbindung  nähern  oder  fernern  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dieses  der
Fall  ist,  so  soll  es  alö  erschwerender  Umstand  angesehen  werden;

6)  überhaupt  bleibt  bei  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden
Gesetzwidrigkeiten  die  kriminelle  Bestrafung  nach  Beschaffenheit  der  verübten
gesetzwidrigen  That  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  Großherzoglich
Sachsen-Weimarische  Verordnung  vom  30.  März  1832  (Regierungs-Blatt
v.  J.  1832,  Seite  15  ff.)  besonders  auch  dann  vorbehalten,  wenn  die  Zwecke
einer  Verbindung  der  Studirenden,  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen
Handlungen  die  Anwendung  härterer  Strafgesetze  nothwendig  machenz

7)  die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Namen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft  (ebenfalls
  vorbehältlich  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminal-Strafen)  noch  die  Folge,
daß  sie  so  wenig  zum  Civil-Dienste,  als  zu  einem  kirchlichen  oder  Schulamte,
zu  einer  akademischen  Würde,  zur  Advokatur,  zur  arztlichen  oder  chirurgischen
Praris  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  zugelassen  werden.

g.  80.

Schon  der  bloße,  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende  Verdacht  einer  Theilnahme
  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften  kann  die  Entfernung
von  der  Universität  als  polizeiliche  Maßregel  zur  Folge  haben.  In  jedem
Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht  den  Verlust  der  Armuthszeugnisse  und  anderer
  Benefizien.

Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bei  Mehren  zu  gleicher
Zeit  vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme  an  einer  verbotenen
Gesellschaft  angesehen  werden.

g.  81.

Das  Beherbergen  von  Fremden,  diese  mögen  zu  den  auswärts  Studiren-=den
  gehören  oder  Nichtstudirende  seyn,  ist  den  akademischen  Bürgern  streng
untersagt.  Wer  gegen  dieses  Verbot  handelt,  hat  eine  Carcer-Strafe  oder
nach  Befinden  eine  Geldstrafe  zu  erwarten,  welche  in  jedem  Falle  zwei  Tage
Carcer  oder  zwei  Thaler,  und  wenn  die  Beherbergung  mehre  Nächte  Statt
sand,  für  jede  Nacht  zwei  Thaler  oder  zwei  Tage  Carcer  betragen  soll.  In
Wiederholungsfallen  ist  geschärftes  Carcer  und  bei  sich  ergebender  besonderer