Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Raffinerien)  gestattet,  deren  Benützung  zu  einem  solchen  Betriebe  mindestens  sechs
Wocken  vor  Eröffnung  desselben  dem  Hauptzoll=  oder  Haupt-Steueramte,  in  dessen  Bezirk
  die  Anstalt  sich  befindet,  angemeldet  worden  ist.

Zu  einer  gleichen  Anmeldung  sind  auch  die  Besitzer  von  Fabriken  verpflichtet,  in
welchen  Salz  in  reinem  oder  unreinem  Zustande  als  Nebenprodukt  gewonnen  wird.

Artikel  4.

Jeder  Besitzer  eines  bereits  im  Betriebe  befindlichen  Salzwerks,  oder  einer  Fabrik,
welche  Salz  als  Nebenprodukt  gewinnt,  hat  binnen  einer  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmenden
  Frist  bei  dem  Hauptamte  des  Bezirks  in  doppelter  Ausfertigung  eine  Beschreibung
  und  Nachweisung  des  Salzwerks  oder  der  Fabrik  nebst  Zubehör  nach  näherer
Bestimmung  der  Stenerbehörde  einzureichen.  Jede  Veränderung  in  den  Betriebsräumen,
sowie  jeder  Zu=  und  Abgang  und  jede  Veränderung  an  den  in  der  Nachweisung  verzeichneten
  Geräthen  und  Vorrichtungen  ist  dem  gedachten  Hauptamte  vor  der  Ausführung
anzuzeigen.

Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  demjenigen  ob,  welcher  eine  neue  Saline  oder  sonstige
  Anstalt,  in  welcher  Salz  gefördert,  gesotten,  raffinirt  oder  als  Nebenprodukt  gewonnen
  wird,  anlegen  oder  eine  außer  Betrieb  gesetzte  Saline  oder  sonstige  Anstalt  der
gedachten  Art  wieder  in  Betrieb  setzen  will.  Bei  Anlage  neuer  Salinen,  Salzbergwerke
  oder  Salz-Raffinerien  sind  die  Anordnungen  der  Steuerbehörde  wegen  Einfriedigung
  des  Salzwerkshofes  zu  befolgen,  auch  für  die  zur  Beaufsichtigung  zu  bestimmenden
  Beamten  Geschäfts=  und  Wohnungsräume  gegen  Bezug  entsprechender  Miethzinse
zu  gewähren.

Artikel  5.

Jeder  Besitzer  eines  neuen  oder  wieder  in  Betrieb  gesetzten  Salzwerks  ist  die  Kosten
der  steuerlichen  Ueberwachung  desselben  zu  tragen  verpflichtet,  wenn  die  Menge  des  auf
demselben  jährlich  zur  Verabgabung  gelangenden  Salzes  nicht  mindestens  zwölftausend
Centner  beträgt.

2)  Kontrole.
Artikel  6.

Die  im  Artikel  3  bezeichneten  Anstalten  unterliegen  zur  Ermittelung  des  von  dem
bereiteten  Salze  zu  entrichtenden  Abgabenbetrages,  sowie  zur  Verhütung  von  Defraudationen
  hinsichtlich  ihres  Betriebes  und  geschäftlichen  Verkehrs  der  Kontrole  der  Steuer-