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Raffinerien) gestattet, deren Benützung zu einem solchen Betriebe mindestens sechs
Wocken vor Eröffnung desselben dem Hauptzoll= oder Haupt-Steueramte, in dessen Bezirk
die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist.
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken verpflichtet, in
welchen Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt gewonnen wird.
Artikel 4.
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salzwerks, oder einer Fabrik,
welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, hat binnen einer von der Steuerbehörde zu bestimmenden
Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Ausfertigung eine Beschreibung
und Nachweisung des Salzwerks oder der Fabrik nebst Zubehör nach näherer
Bestimmung der Stenerbehörde einzureichen. Jede Veränderung in den Betriebsräumen,
sowie jeder Zu= und Abgang und jede Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten
Geräthen und Vorrichtungen ist dem gedachten Hauptamte vor der Ausführung
anzuzeigen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline oder sonstige
Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als Nebenprodukt gewonnen
wird, anlegen oder eine außer Betrieb gesetzte Saline oder sonstige Anstalt der
gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerke
oder Salz-Raffinerien sind die Anordnungen der Steuerbehörde wegen Einfriedigung
des Salzwerkshofes zu befolgen, auch für die zur Beaufsichtigung zu bestimmenden
Beamten Geschäfts= und Wohnungsräume gegen Bezug entsprechender Miethzinse
zu gewähren.
Artikel 5.
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerks ist die Kosten
der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf
demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht mindestens zwölftausend
Centner beträgt.
2) Kontrole.
Artikel 6.
Die im Artikel 3 bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von dem
bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von Defraudationen
hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kontrole der Steuer-