Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 11.— 
  
(Nr. 6537.) Patent wegen Besitznahme vormals Bayerischer Landestheile. Vom 12. Ja- 
nuar 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rr 
thun gegen Jedermann hiermit kund: 
In dem Friedensvertrage, welchen Wir mit Seiner Majestät dem Könige 
von Bayern am 22. August 1866. abgeschlossen haben, sind Uns die nach 
stehenden, bis dahin Baverischen Gebietstheile: das Bezirksamt Gersfeld, der 
Landgerichtsbezirk Orb, ohne Aura, die zwischen Saalfeld und dem Preußischen 
Landkreis Ziegenrück gelegene Enklave Kaulsdorf, abgetreten worden. 
Wir haben bechlossen b diese Gebietstheile mit Unserer Monarchie zu ver- 
einigen und zu diesem Behufe mit Zustimmun- beider Häuser des Landtages 
das Gesetz vom 24. Dezember v. J. erlassen und verkündigt. 
Demzwfolge nehmen Wir die vorstehend bezeichneten bisher Bayerischen 
Gebietstheile durch gegenwärtiges Patent in Besitz und einverleiben dieselben 
Unserer Monarchie mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit und 
mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen. 
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung 
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen 
Unser Königliches Wappen anzuschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem 
Preußischen Adler zu versehen. 
Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie ver- 
einigten ehemaligen Bayerischen Gebietstheile, fortan Uns als ihren rechtmäßigen 
König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und 
Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben. 
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen 
Privatrechte schützen und die Beamten, welche in Unsere Dienste überzutreten 
gewillt sind, auf ihren Posten und im Genusse ihrer Diensteinkünfte belassen. 
Die gesetzgebende Gewalt werden Wir bis zur Einführung der Preußischen 
Verfassung allein ausüben. 
So lange bis Wir eine andere Einrichtung zu treffen zweckmäßig finden, 
wird jede öffentliche Stelle in der bisherigen Art verwaltet. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6537—6538.) 23 Un- 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1867.
	        
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