Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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In  Absicht  der  Höhe  des  Chaussee-Geldes  wird  setzt  schon  festgesetzt,  daß
es  dann  auf  keinen  Fall  die  Sätze  des  Preußischen  Tarifs  vom  28.  Upril  1828
übersteigen  soll.

Artikel  8S.

Ohnbeschadet  der  von  Sachsen-Weimar  in  dem  Staatsvertrage  vom  22.
September  1815  übernommenen  Verbindlichkeit,  das  Geleit,  welches  die  Großherzogliche
  Regierung  in  der  Stadt  und  dem  Gebiethe  Erfurt  erhebt,  gegen
vollständige  Entschädigung  an  Preußen  zu  überlassen,  und  ohnbeschadet  der  hierbey
  von  beyden  Seiten  zur  Sprache  zu  bringenden  Gerechtsame,  wird  in  Absicht
de5  Weimar'schen  Geleites  Folgendes  verabredet:

a)  Die  Grohherzoglich  Weimar'sche  Regierung  wird  die  Erhebung  des  Geleites
in  der  Art,  wie  sie  dazu  auf  dem  Grunde  dlterer  Rezesse  berechtiget  ist,
sowohl  von  Erfurt  und  dem  Erfurter  Gebierhe  als  auch  von  Gotha
und  dem  Gothaer  Gebiethe  hinweg,  auf  ihr  eigenes  Gebieth  verlegen.

b)  Für  den  Ausfall  an  Einkommen,  welchen  sie  dadurch  erleidet,  daß  mit
dieser  Veränderung  des  Geleits-Distriktes  die  Falle  der  Erhebung  des  rezeßmäßigen
  Geleites  sich  vermindern,  soll  dieselbe  vollständig  entschädiget
werden.

Behufs  dieser  Emschädighng  soll  der  Ausfall  nach  einem  Durchschnitte  von
zehen  Jahren  ermittelt  und  der  sich  hiernach  ergebende  jährliche  Betrag,  so  weit
er  nicht  durch  Anrechnung  der  grundherrlichen  Einkünfte  der  Ortschaften  Bischoffroda
  und  Probsteyzella  in  Gemäßheit  des  Artikels  7  des  Staatsvertrages
  vom  22.  September  1815  gedeckt  wird,  mittelst  einer  auf  die  Einkünfte
in  der  Stadt  Erfurt  zu  radizirenden  jährlichen  Rente  oder  eines  Kapitals,  im
25fachen  Betrage  der  jährlichen  Rente,  von  Preußen  gezahlt  werden.

c)  Gegen  Gewährung  dieser  Entschädigung  tritt  Preußen  in  das  Recht  der
rezeßmaßigen  Erhebung  des  Geleites  an  den  Orten  und  in  den  Fällen,  in
welchen  Weimar  sein  Geleitsrecht  in  Folge  der  Verlegung  (a)  nicht  ausüben
  kann.

Artikel  4.

Bis  vahin,  daß  der  wirkliche  Beytritt  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar
  zu  dem  Zollverbande  der  östlichen  Preußischen  Provinzen  erfolgen  wird  (Ar-#ikel
  1),  hat  man  zun  Behuf  gegenseitiger  Erleichterung  des  Verkehrs  und  Gewerbsbetriebes,
  ingleichen  zur  Sicherung  der  bepyderseitigen  landesherrlichen  Zollgefälle
  die  nachstehenden  Verabredungen  (Artikel  4—8)  getroffen.