Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs=  Blallk.

Nummer  8.  Den  6.  May  1831.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  einerseits  und  der
Krone  Preußen  andererseits  ist  unter  dem  11.  Februar  d.  J.  zu  Berlin  ein
Staatsvertrag  abgeschlossen  worden,  welchem  zu  Folge  das  Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach  entweder  mit  dem  1.  Januar  1835,  oder,  wo  möglich,
  schon  früher  dem  Zollverbande  der  östlichen  Provinzen  der  Preußischen
  MRonarchie  bepytreten  wird.  Nachdem  nun  die  urkunde  der  Großherzoglichen
  Ratifikation  dieses  Vertrages  gegen  die  Urkunde  der  Königlichen  Ratifikation
  eben  desselben  zu  Berlin  am  9.  April  d.  J.  ist  ausgewechselt  worden:  so
wird,  auf  allergnadigsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,  der
Inhalt  dieses  Vertrages  in  Folgendem:

Artikel  1.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  wollen  mit
Ihren  Landen  vom  1.  Jannar  1835  an  dem  Zollverbande  der  sstlichen  Preußischen
  Provinzen  beytreten.  —  —

Artikel  2.

Wegen  gleichförmiger  Bestimmung  der  Chaussee-,  Wege-,  Brücken=  und
lastergelder  auf  den  Straßen,  welche  zur  Unterhaltung  des  Verkehrs  zwischen
den  Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'schen  Landen  dienen,
  wird  für  den  Zeitpunkt,  wo  der  Beyrritt  erfolgt,  eine  besondere  Uebereinkunft
  vorbehalten,  welcher  dasjenige  zur  Grundlage  dienen  soll,  was  zwischen  der
Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  einerseits  und  der
Königlich  Baierschen  und  Königlich  Württembergischen  Regierung  andererseits
wegen  derselben  Gegenstände  im  Verhaltniß  ihrer  Staaten  verabredet  werden
  wird.