Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2)  dem  Deichinspektor;
3)  aus  sechszehn  Repräsentanten  der  Deichgenossen.

Zum  Deichhauptmann  ist  wo  möglich  ein  in  der  Niederung  angesessener
Grundbesitzer  zu  wihlen,  oder  —  im  Falle  des  §.  29.  Absatz  2.  des  Normal-Deichstatuts
  vom  14.  November  1853.  (Gesetz=  Samml.  S.  935.)  —  von  der
Regierung  zu  ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  in  dem  erwähnten  Falle  auf  höchstens  Ein  Jahr.

Die  Deichgeschworenen  haben,  soweit  sie  nicht  selbst  Repräsentanten  sind,
im  Deichamte  eine  berathende  Stimme.

.  14.
Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  zerfällt  die  Niederung  in  sechszehn
Wahlbezirke.
Es  wählen  je  Einen  Repräsentanten  und  Einen  Stellvertreter:
im  I.  Bezirk:
die  Ortschaften  Gr.  Wolz,  Kl.  Wolz,  Russenau  und  Dorf
Rundewiese;
im  II.  Bezirk:
die  Gutsbezirke  Rundewiese  und  Keilhof,  Sedlinen,  Bialken  und
Hobensee;
im  III.  Bezirk:
die  Ortschaften  Stangendorf  und  Klein-Nebrau;
IV.  Bezirk:
Groß-Nebrau  und  Weichselburg)
V.  Bezirk:
Kanitzken  und  Groß-Grabau;
im  VI.  Bezirk:
Klein-Grabau,  Köllmisch  Neuhöfen,  Dorf  Neuhöfen,  Schwanenland,
Schwanenlands=  und  Rohrbunkswiesen;
im  VII.  Bezirk:#
Schinkenberg,  Treugenkohl,  Neumühlbach,  Klein-Paradies,  Kampangen,
  Rospitz  und  Gut  Boggusch
im  VIII.  Bezirk:
Ellerwalde  und  Groß-Paradies;
im  IX.  Bezirk:

Oberfeld,  Rathsweide,  Kurzebrack,  Ziegellack  und  Gut  Sechsseelen;
im

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B.

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