Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Namen seines Eigenthümers in das Flurbuch und die Mutterrolle eingetragen, 
es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeinde-Abtheilung, 
Korporation, Genossenschaft, Stiftung, oder einer anderen moralischen Person 
oder einem einzelnen Individuum zustehen. 
Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer Mit- 
erben oder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersteren Falle unter dem 
Kollektivnamen „die Erben“ oder unter dem Namen des Wittwers oder der 
Wittwe mit dem Zusatze „und Miterben“ im lesteren Falle unter dem Namen 
eines der Miteigenthümer mit dem Zusatze und Miteigenthümer“ eingetragen. 
Bei Gütern oder einzelnen 3ien welche im Prozeß befangen sind, 
wird ein ähnliches Verfahren beobachtet, und der gegenwärtige Inhaber, unter 
Bezeichnung des Prätendenten, aufgeführt. 
4Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von 
ihrem Eigenthüner aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mit 
Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhältnisse unter der 
Bezeichnung „umbekannte Eigenthümer“ einzutragen. 
G. 9. 
Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, welche nicht sogleich 
beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der 
Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise Neltusstelln und die betressenden 
Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die Rechte und Ansprüche der Eigen- 
thümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das Flurbuch 
und die Mutterrolle einzutragen. 
Läßt sich in eine ällen nach den obwaltenden Verhältnissen eine Fest- 
setzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen Grund- 
stücke als ein Ganzes t behandeln und in dem Flurbuche und der Mutterrolle 
alsgemenschaflüches Eigenthum der beiden oder mehreren Interessenten auf- 
uführen. 
S. 10. 
Die der Gebäudesteuer unterliegenden Gebäudeflächen, Hofräume und nicht 
über Einen Morgen großen Hausgärten (F. 1. zu a. des Grundsteuergesetzes vom 
21. Mai 1861.) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen, oder ohne erheblichen 
Zeit= und Kostenaufwand beschafft werden können, ihrem Besitzstande und Um- 
fange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flurbücher und Mutterrollen 
speziell mit aussunezrein. 
Wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die gedach- 
ten Liegenschaften als ein Ganzes unter der Bezeichnung Jungetrennte Hostäamme 
und Hausgärten“ aufzuführen. 
Servituten und Reallasten. 
K.. 11. 
Die zu Servituten und Reallasten Berechtigten haben zu der den be- 
lasteten Grundstücken auferlegten Grundsteuer keinen Beitrag zu leisten. 4 
Für
	        
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