Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 24. 
Der Kreislandrath stellt die rechtzeitig eingegangenen Anträge (§. 22.) der 
nach §. 17. angeordneten Reklamationskommission zu. Die leßtere hat sie zu- 
vörderst einer summarischen Prüfung, insbesondere durch Vergleichung mit den 
Einschätzungsergebnissen anderer gleichartigen Gemarkungen desselben Kreises, 
beziehungsweise Klassifikationsdistrikts zu unterwerfen. Dieselbe ist, falls sie da- 
nach eine Ueberbürdung (§. 23.) nicht als vorhanden annehmen zu können glaubt, 
verpflichtet, den Beschwerdeführer hiervon mit dem Anheimstellen in Kenntniß 
u setzen, die Reklamation zurü krhern und sich hierüber binnen vierzehntägiger 
ist nach Insinuation dieser Mittheilung zu erklären, da sonst dem weiteren 
Verfahren nach §#. 25. ff. Folge gegeben werden, er aber die Kosten desselben 
zu tragen haben würde, wenn die Beschwerde demnächst als unbegründet zurück- 
zuweisen wäre. Grfolgt eine gurüchatme des Antrages binnen der gestellen 
Frist nicht, so ist das Untersuchungsverfahren nach §F§. 28. ff. zu veranlassen. 
g. 25. 
Behufs Untersuchung der erhobenen Beschwerde ist eine neue Reinertrags- 
ECrmittelung nach Maaßgabe der für den betreffenden Kreis, beziehungsweise Klas- 
sifikationsdistrikt in dem Klassifikationsprotokolle und den etwaigen Nachträgen 
dazu, ausgesprochenen Grundsätze, unter Beachtung der für das formelle Ver- 
fahren bei der Einschätzung der Liegenschaften erlassenen Vorschriften, durch die 
Reklamationskommission 6 17.) zu bewirken. 
G. 26. 
Die Beschlüsse der Reklamationskommission über das Ergebniß der neuen 
Einschätzung (§. 25.) werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausse la. 
Bei der Einschätzung selbst sind die Antragsteller, beziehungsweise die im 
zweiten Absatze des §. 22. gedachten Grundsteuerp Ichtigen und, Howeit es sich um 
die Einschätzung von Holzungen handelt, außerdem der der Kommission über- 
wiesene Forstsachverständige zuzuziehen. 
Auch ist von der Sinschihe der Bezirksregierung Nachricht zu geben, 
welcher überlassen bleibt, das Verfahren durch einen auf Kosten der Staats- 
regierung abzusendenden Kommissar überwachen zu lassen., 
K. 27. 
Ueber die stattgefundene neue Einschätzung und die daraus für die Be- 
schwerde sich ergebenden Resultate hat die Reklamationskommisson ein einheherdes 
Gutachten abzugeben und dasselbe mit den Einschätzungsverhandlungen der Re- 
gierung einzureichen. Die letztere hat das Berfahren einer sorgfältigen Prüfung 
u mepeen für die Beseitigung etwaiger Mängel Sorge zu tragen un 
sänmlliche erhandlungen mit ihrem Gutachten dem Finanzminister einzureichen, 
welchem die Entscheidung über die erhobene Beschwerde zusteht. 
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