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KC. 45.
Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die in der Mutterrolle verzeichneten
Eigenthümer verpflichtet.
Bei Liegenschaften, deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist
jeder Miteigenkhmer für den ganzen auf dem Grundstücke ruhenden Steuerbetrag
verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das
Recht, von einem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden
Antheil wieder einzuziehen.
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist der Staat
berechtigt, sich außer an den Eizent ümer auch an den Pähchter oder Nießbraucher
wegen der während der Pacht oder Nießbrauchszeit fälligen Grundsteuer zu halten.
g. 46.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsteuer einen Orts-
erheber zu bestellen und zugleich die Hedingungen, unter welchen die Annahme
desselben erfolgen soll, insbesondere zu bestimmen, ob und in welcher Art derselbe
für seine Mühewaltung entschädigt werden und ob, eventuell in welcher Höhe
er eine Kaution bestellen soll.
Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von der
Bezirksregierung zu bestimmenden Frist nicht genügt wird, ist die letztere befugt,
die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ordnungsmäßig
bestellt worden ist, auf Kosten und Gefad- der Gemeinde, im Wege besonders
zu ertheilenden Auftrags einziehen zu lassen.
Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der letzteren
für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen.
Die Bezirksregierung hat etwaigen hierbei hervortretenden Unordnungen
durch entsprechende Maaßregeln Abhülfe zu schaffen.
C. 47.
In den nach F. 3. zu bildenden besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken
ersolt die Einziehung der Grundsteuer durch Ortserheber, welche auf Anordnung
der Bezirksregierung in einem Seitens derselben zu bestimmenden Termine von
den Grumdsteuerpflichtigen des Bezirks durch Stimmenmehrheit gewählt werden.
Die letzteren haben zugleich über die Höhe und die Art der von dem Elrheber
zu bestellenden Kaution zu bestimmen.
Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzielt werden kann,
erfolgt die Bestellung des Erhebers, sowie die Bestimmung über die ihm zu
zdhne Remuneration und die von ihm zu bestellende Kaution Seitens des
mdrathes.
C. 48.
Innerhalb desselben Kreises können sich zwei oder mehrere Gemeinden
selbstständige Guts= und Grundsteuer-Erhebungsbezirke zur Wahl eines gemein-
samen Ortserhebers mit Genehmigung der Bezirksregierung vereinigen.
Jahrgang 1867. (Nr. 6542.) 27 §. 49.