Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 45. 
Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die in der Mutterrolle verzeichneten 
Eigenthümer verpflichtet. 
Bei Liegenschaften, deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist 
jeder Miteigenkhmer für den ganzen auf dem Grundstücke ruhenden Steuerbetrag 
verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das 
Recht, von einem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden 
Antheil wieder einzuziehen. 
Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist der Staat 
berechtigt, sich außer an den Eizent ümer auch an den Pähchter oder Nießbraucher 
wegen der während der Pacht oder Nießbrauchszeit fälligen Grundsteuer zu halten. 
g. 46. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsteuer einen Orts- 
erheber zu bestellen und zugleich die Hedingungen, unter welchen die Annahme 
desselben erfolgen soll, insbesondere zu bestimmen, ob und in welcher Art derselbe 
für seine Mühewaltung entschädigt werden und ob, eventuell in welcher Höhe 
er eine Kaution bestellen soll. 
Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von der 
Bezirksregierung zu bestimmenden Frist nicht genügt wird, ist die letztere befugt, 
die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der Ortserheber ordnungsmäßig 
bestellt worden ist, auf Kosten und Gefad- der Gemeinde, im Wege besonders 
zu ertheilenden Auftrags einziehen zu lassen. 
Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der letzteren 
für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen. 
Die Bezirksregierung hat etwaigen hierbei hervortretenden Unordnungen 
durch entsprechende Maaßregeln Abhülfe zu schaffen. 
C. 47. 
In den nach F. 3. zu bildenden besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken 
ersolt die Einziehung der Grundsteuer durch Ortserheber, welche auf Anordnung 
der Bezirksregierung in einem Seitens derselben zu bestimmenden Termine von 
den Grumdsteuerpflichtigen des Bezirks durch Stimmenmehrheit gewählt werden. 
Die letzteren haben zugleich über die Höhe und die Art der von dem Elrheber 
zu bestellenden Kaution zu bestimmen. 
Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzielt werden kann, 
erfolgt die Bestellung des Erhebers, sowie die Bestimmung über die ihm zu 
zdhne Remuneration und die von ihm zu bestellende Kaution Seitens des 
mdrathes. 
C. 48. 
Innerhalb desselben Kreises können sich zwei oder mehrere Gemeinden 
selbstständige Guts= und Grundsteuer-Erhebungsbezirke zur Wahl eines gemein- 
samen Ortserhebers mit Genehmigung der Bezirksregierung vereinigen. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6542.) 27 §. 49.
	        
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