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Bei Ernennung der Räthe dieses Gerichtshofes findet eine Mitwirkun
desselben, insbesondere durch Anstellung eines sogenannten Skrutiniums und durh
Prüfung vor einer Kommission des Kollegiums, nicht ferner statt.
lie diesen Anordnungen entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867.
. s.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6551.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen wegen der Anlage
einer Eisenbahn von Nordhausen nach Erfurt. Vom 21. Dezember 1866.
S.ne Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst von
Schwarzburg · Sondershausen, von dem Wunsche geleitet, die Verkehrsbeziehungen
wischen den beiderseitigen Staatsgebieten durch Herstellung einer dieselben ver-
bindenden Eisenbahn zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm
ordan,
Marsschsthun Geheimen Regierungsrath Ludwig August Wilhelm
Heise;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Landrath Eduard Ferdinand Bernhard Maempel,
welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Schwarzburg- Sondershausensche
Regierung vrpflichen sich wechselseitig eine Eisenbahn von Nordhausen über ee
ausen