Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bei Ernennung der Räthe dieses Gerichtshofes findet eine Mitwirkun 
desselben, insbesondere durch Anstellung eines sogenannten Skrutiniums und durh 
Prüfung vor einer Kommission des Kollegiums, nicht ferner statt. 
lie diesen Anordnungen entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867. 
. s.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6551.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen wegen der Anlage 
einer Eisenbahn von Nordhausen nach Erfurt. Vom 21. Dezember 1866. 
S.ne Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst von 
Schwarzburg · Sondershausen, von dem Wunsche geleitet, die Verkehrsbeziehungen 
wischen den beiderseitigen Staatsgebieten durch Herstellung einer dieselben ver- 
bindenden Eisenbahn zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden 
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
ordan, 
Marsschsthun Geheimen Regierungsrath Ludwig August Wilhelm 
Heise; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Landrath Eduard Ferdinand Bernhard Maempel, 
welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Schwarzburg- Sondershausensche 
Regierung vrpflichen sich wechselseitig eine Eisenbahn von Nordhausen über ee 
ausen
	        
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