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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 15. —
(Nr. 6552.) Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom
6. Juli 1865. und 16. Oktober 1866. Vom 9. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die in den IF. 12. und 13. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. ausgewor-
fenen Verwundungs= resp. Verstümmelungszulagen werden:
a) die Verwundungszulage von 1 Thaler auf 2 Thaler,
b) die Verstümmelun agen von resp. 3 Thalern und 5 Thalern auf
resp. 5 Thaler und 10 Thaler erhöht.
Diese Zulagen werden fortan nicht allein den Militairinvaliden vom Ober-
feuerwerker 2c. abwärts, sondern auch den unteren Militairbeamten (Klassifikation
vom 17. Juli 1862.) nach Maaßgabe der Bestimmungen des vorgedachten Gesetzes
gewährt. Die erwähnten Zulagen bilden einen integrirenden heil der Pension.
iei
Dige Pensionszulagen können durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen
werden und verbleiben den Empfängern auch bei Versorgung in Invaliden-Insti-
tuten, sowie bei Anstellung im Civildienst neben den sonst musändige Kompetenzen
an Gchalt, Pension 2c.
F. 3.
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwun-
dungen gestorbenen, sowie der im Pee beschädigten oder erkrankten und in Folge
dessen bis zum Tage der Demobilmachung verstorbenen Militairpersonen der
Feldarmee vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, erhalten im Falle des Bedürfnisses
Johrgang 1887. (Tr. 6552. 30 und
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1867.