Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  217  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  15.  —

 

(Nr.  6552.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  mehrerer  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
6.  Juli  1865.  und  16.  Oktober  1866.  Vom  9.  Februar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.
Die  in  den  IF.  12.  und  13.  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1865.  ausgeworfenen
  Verwundungs=  resp.  Verstümmelungszulagen  werden:
a)  die  Verwundungszulage  von  1  Thaler  auf  2  Thaler,

b)  die  Verstümmelun  agen  von  resp.  3  Thalern  und  5  Thalern  auf
resp.  5  Thaler  und  10  Thaler  erhöht.

Diese  Zulagen  werden  fortan  nicht  allein  den  Militairinvaliden  vom  Oberfeuerwerker
  2c.  abwärts,  sondern  auch  den  unteren  Militairbeamten  (Klassifikation
vom  17.  Juli  1862.)  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  vorgedachten  Gesetzes
gewährt.  Die  erwähnten  Zulagen  bilden  einen  integrirenden  heil  der  Pension.

iei
Dige  Pensionszulagen  können  durch  richterliches  Erkenntniß  nicht  entzogen
werden  und  verbleiben  den  Empfängern  auch  bei  Versorgung  in  Invaliden-Instituten,
  sowie  bei  Anstellung  im  Civildienst  neben  den  sonst  musändige  Kompetenzen
an  Gchalt,  Pension  2c.
F.  3.
Die  Wittwen  der  im  Kriege  gebliebenen  oder  an  den  erlittenen  Verwundungen
  gestorbenen,  sowie  der  im  Pee  beschädigten  oder  erkrankten  und  in  Folge
dessen  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung  verstorbenen  Militairpersonen  der

Feldarmee  vom  Oberfeuerwerker  2c.  abwärts,  erhalten  im  Falle  des  Bedürfnisses
Johrgang  1887.  (Tr.  6552.  30  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1867.