Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Artikel  14.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  wird  von  der  zu
konzessionirenden  Eisenbahngesellschaft  weder  Konzessionsgeld  noch  irgend  eine
andere  Abgabe  fordern,  vielmehr  dieser  Gesellschaft  volle  Krehei  von  der  Grundsteuer
  und  jeder  Gewerbesteuer  zgesehen  Dagegen  wird  die  Königlich  Preußische
  Regierung  nach  Maaßgabe  Ihrer  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und
21.  Mai  1859.)  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden
  Bestimmungen,  von  dem  gesammten  Berlin-Stralsunder  Eisenbahn-Unternehmen,
  einschließlich  der  im  Großherzoglich  Mecklenburg=  Strelitzschen  Gebiete
belegenen  Strecke,  eine  Abgabe  erheben,  welche  nach  Verhülwi  der  Meilenzahl
der  in  Ihren  resp.  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  zwischen  der  Königlich  Preubisch
  und  der  bhwieer  ich  Mecklenburg.  Strelitzschen  Regierung  vertheilt
wird.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  alljährlich  softet  nach  Feststellumg
  und  Einziehung  der  Abgabe  der  Großherzoglich  Mecklenburg=  Strelitzschen
Regierung  Mütheilung  machen  und  den  Ihr  gebührenden  Antheil  an  die  von
Ihr  zu  bezeichnenden  Einnahmestellen  abführen  safsen.

Artikel  15.

Um  den  Verkehr  auf  der  Bahn  soviel  als  möglich  zu  begün  gen,  sollen,
insoweit  und  insolange  nicht  die  beiden  Länder  Theile  eines  einheitlichen  Zoll-Hebietes
  bilden,  den  Reisenden  und  ihren  Effekten  und  den  auf  der  Bahn  beförerten
  Waaren  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Abfertigung  alle
Ereeichterungen  gewährt  werden)  welche  mit  der  ZJollgesetzgebung  und  den  allgemeinen
  Reglements  der  betheiligten  Staaten  vereinbar  find.  Die  aus  dem
einen  der  betheiligten  Länder  in  das  andere  zum  Verbleibe  eingehenden  Waaren,
welche  nach  anderen  Stationen,  als  den  an  der  Grenze  belegenen,  bestimmt  sind,
werden,  ohne  einer  zollamtlichen  Revision  auf  den  Grenzämtern  unterworfen  zu
werden,  zur  sofortigen  Durchführung  nach  ihren  Bestimmungsorten  verstattet
werden,  jedoch  unbeschadet  des  gesetzlichen  Rechts  der  Zollbehörden,  die  Waaren
und  Effekten  ausnahmsweise  auch  anderswo,  als  am  Bestimmungsorte,  einer
Visitation  zu  unterwerfen,  und  vorausgesetzt,  daß  sich  am  Besimmumgaorte  ein
Zollamt  befindet  und  die  betreffenden  Vorschriften  der  Gesetze  und  der  allgemeinen
Reglements  beobachtet  sind.  «

Artikel  16.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  Uchert  der  Königlich
Preußischen  Regierung  für  ewige  Hiten-  die  Befreiung  aller  auf  der  Bahn
zu  befördernden  und  nicht  zum  Verbleiben  in  dem  Großherzoglichen  Staatsgebiete
  bestimmten  Gegenstände  jeder  Art  von  allen  Steuern  5rr  Abgaben  zu,
es  mögen  dieselben  für  Rechnung  des  Landesherrn,  der  Landschaft,  von  Kommunen
  oder  Privatberechtigten  ebhobm  werden,  und  einen  Namen  haben,  weleen
  sie  wollen.  Dergleichen  Gegenstände  sollen,  wenn  sie  in  verschlossenen
agen  ohne  Umladung  wurhgeführ  werden,  von  der  Deklaration,  Abladun
O##r.  6556.)  un