Artikel 14.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird von der zu
konzessionirenden Eisenbahngesellschaft weder Konzessionsgeld noch irgend eine
andere Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft volle Krehei von der Grundsteuer
und jeder Gewerbesteuer zgesehen Dagegen wird die Königlich Preußische
Regierung nach Maaßgabe Ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853. und
21. Mai 1859.) sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden
Bestimmungen, von dem gesammten Berlin-Stralsunder Eisenbahn-Unternehmen,
einschließlich der im Großherzoglich Mecklenburg= Strelitzschen Gebiete
belegenen Strecke, eine Abgabe erheben, welche nach Verhülwi der Meilenzahl
der in Ihren resp. Gebieten gelegenen Bahnstrecken zwischen der Königlich Preubisch
und der bhwieer ich Mecklenburg. Strelitzschen Regierung vertheilt
wird. Die Königlich Preußische Regierung wird alljährlich softet nach Feststellumg
und Einziehung der Abgabe der Großherzoglich Mecklenburg= Strelitzschen
Regierung Mütheilung machen und den Ihr gebührenden Antheil an die von
Ihr zu bezeichnenden Einnahmestellen abführen safsen.
Artikel 15.
Um den Verkehr auf der Bahn soviel als möglich zu begün gen, sollen,
insoweit und insolange nicht die beiden Länder Theile eines einheitlichen Zoll-Hebietes
bilden, den Reisenden und ihren Effekten und den auf der Bahn beförerten
Waaren hinsichtlich der Förmlichkeiten der zollamtlichen Abfertigung alle
Ereeichterungen gewährt werden) welche mit der ZJollgesetzgebung und den allgemeinen
Reglements der betheiligten Staaten vereinbar find. Die aus dem
einen der betheiligten Länder in das andere zum Verbleibe eingehenden Waaren,
welche nach anderen Stationen, als den an der Grenze belegenen, bestimmt sind,
werden, ohne einer zollamtlichen Revision auf den Grenzämtern unterworfen zu
werden, zur sofortigen Durchführung nach ihren Bestimmungsorten verstattet
werden, jedoch unbeschadet des gesetzlichen Rechts der Zollbehörden, die Waaren
und Effekten ausnahmsweise auch anderswo, als am Bestimmungsorte, einer
Visitation zu unterwerfen, und vorausgesetzt, daß sich am Besimmumgaorte ein
Zollamt befindet und die betreffenden Vorschriften der Gesetze und der allgemeinen
Reglements beobachtet sind. «
Artikel 16.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung Uchert der Königlich
Preußischen Regierung für ewige Hiten- die Befreiung aller auf der Bahn
zu befördernden und nicht zum Verbleiben in dem Großherzoglichen Staatsgebiete
bestimmten Gegenstände jeder Art von allen Steuern 5rr Abgaben zu,
es mögen dieselben für Rechnung des Landesherrn, der Landschaft, von Kommunen
oder Privatberechtigten ebhobm werden, und einen Namen haben, weleen
sie wollen. Dergleichen Gegenstände sollen, wenn sie in verschlossenen
agen ohne Umladung wurhgeführ werden, von der Deklaration, Abladun
O##r. 6556.) un