Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

–  232  —

Artikel  8.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  nicht  nur  der  Bahnpolizei-Beamten,
sondern  auch  aller  übrigen  Betriebsbeamten  soll  lediglich  der  Elsenbahngesellchas,
beziehungsweise  den  zufändt  een  Königlich  Preußischen  Behörden  gebühren.  Die
Unterthanen  der  Königlich  Proßischen  Regierung  sollen  durch  Anstellung  auf
der  nicht  Preußischen  Strecke  der  Bahn,  und  Unterthanen  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen
  Regierung  durch  Anstellung  auf  der  Preußischen  Strecke  der
Bahn  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  ausscheiden,  sind
aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Ortes  unterworfen,  wo  sie  ihren  amtlichen
Wohnsitz  haben.

Artikel  9.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Revision  auch  in  dem  Gebiete  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  10.

Zwischen  den  beerlsge  Unterthanen  sollen  weder  hinsichtlich  der  Befürderungspreis
  noch  der  Zeit  der  Beförderung  irgend  welche  Unterschiede  gemacht
werden.

Artikel  11.

Die  Förmlichkeiten  wegen  der  Paßrevision  und  überhaupt  der  Fremdenpolizei
  sollen  in  der  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  zulässigen  günstigsten
Weise  gehandhabt  werden.

Artikel  12.

Die  ghuokherhonlch  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  wird  Ihrerseits,
sobald  die  Ausführung  des  Unternehmens  gesichert  sein  wird,  auf  der  in  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahastrece  einen  anderen  Unternehmer  außer  der  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu  konzessionirenden  Eisenbahngesellschaft  nicht
ulassen,  ertheilt  dagegen  die  Zusicherung,  denjenigen  Unternehmern,  welchen  von
er  Königlich  Proußishen  Regierung  zu  dem  Transportbetriebe  auf  der  Bahn,
in  Konkurrenz  mit  der  gedachten  Geelllhaft,  die  Konzession  ertheilt  werden
möchte,  auch  auf  der  vorbezeichneten  Bahnstrecke  den  Betrieb  zu  gestatten.

Artikel  13.

Die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Regulirung  des  Bahngeldes

9.  29  —32.  des  Preußischen  Gesetzes  vom  3.  November  1838.)  bleibt  der

öniglich  Preußischen  Regierung  allein  überlassen,  dergestalt,  daß  die  hierüber

für  diese  Unternehmung  im  Ganzen  ergehenden  Festsetzungen  auch  für  die  im

Großherzoglich  Mecklenburg=  Strelitzschen  Gebiete  belegene  Wahnhra  gleichmäßig
Anwendung  finden.  r

T