Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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A, Stelle des durch Allerhöchsten Erlaß vom 16. März 1857. genehmigten 
Statuts vom 21. November 1856. und der durch die Allerhöchsten Erlasse 
vom 30. Juni 1858. und 13. Februar 1865. genehmigten Abänderungen und 
Nachträge tritt das folgende revidirte Statut mit dem 16. März 1867. in Kraft. 
Titel I. 
Bildung Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
F. 1. 
Die schon bestehende Aktiengesellschaft, für welche nunmehr die Bestim- 
mungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und des Einführungs- 
esetzes zu demselben vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, führt nach wie vor 
ie Firma: 
Danziger Privat-Aktienbank“. 
Die Gesellschaft hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen, zu 
Leseydem und zu beleben, den Geldumlauf zu vermitteln und Kapitalien nutzbar 
zu machen. 
. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Danzig. Jeder Aktionair hat für sich, 
hinsichtlich seiner Rechte un Tischtn Danzig als Domizil zu wählen und ist 
in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit des Koniglichen Kommerz= und Admi- 
ralitäts-Kollegiums (Handelsgerichts) zu Danzig unterworfen. 
Alle Insinuationen geschehen gültiger Weise an die von ihm zu bezeich- 
nende, in diesem Domizilorte wohnende Person nach Maaßgabe der & 20. 
und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und, in Erman- 
elung der Bezeichnung einer solchen Person, auf dem Sekretariate des König- 
ichen Kommerz= und Admiralitäts-Kollegiums (Handelsgerichts) zu Danzig. 
*) 
Die Dauer der Gcpelschst wird bis zum 16. März 1882. bestimmt. 
Ueber die etwaige längere Dauer beschließt eine außerordentliche Generalversamm- 
lung (§. 47.). Bestimmt dieselbe eine längere Dauer, so bedarf dieser Deschuß 
der landesherrlichen Henehmigung. Eine solche Versammlung muß die Direktion 
zum Monat März 1881. spätestens einberufen. 
Ti.
	        
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