Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Titel  H.
Grundkapital,  Aktien  und  Aktionaire.

KS.  4.

Das  Grundkapital  beträgt  vorläufig  Eine  Million  Thaler;  es  ist  in
zweitausend  Aktien,  jede  zu  fünsthunden  Thaler,  getheilt.

KC.  5.

Die  Aktien  lauten  auf  Namen  (nicht  aber  auf  mehrere  Personen  oder
Firmen)  und  sind  in  nachstehender  Art  ausgefertigt.

Jede  Aktie  ist  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen  und  durch  zwei
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet,  gleichzeitig  auch  mit  genauer
Bezeichnung  des  Inhabers,  nach  Namen)  Wohnort  und  Stkand,  in  das  Aktienbuch
  der  Gesellschaft  eingetragen.  Mit  jeder  Aktie  sind  für  Lf  aufeinander
folgende  Jahre  alljährlich  zahlbare  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,
nebst  Talon  ausgereicht,  welche  nach  Ablauf  der  fünf  Jare  durch  neue  ersetzt
werden.  Dem  gegenwärtigen  Statut  ist  sub  A.  B.  und  C.  ein  Formular  der
Aktien,  der  Dividendenscheine  und  Talons  beigefügt.

G.  6.

Eine  außerordentliche  Generalversammlung  kann  beschließen,  das  Grundkapital
  bis  auf  Eine  Million  fünfhundert  Tausend  Thaler  zu  erhöhen,  jedoch  ist
hierzu  eine  absolute  Majorität  der  Stimmen  von  mindestens  drei  Viertel  der  in
der  betreffenden  Generalversammlung  vertretenen  Aktien  erforderlich.  Der
Aufsichtsbehörde  ist  vor  jeder  weiteren  Emissson  der  Aktien  die  Volleinzahlung
der  vorhergehenden  Emissson  nachzuweisen  und  demnächst  von  der  irktlich  erfolgten
Erhöhung  des  Grundkapitals  Anzeige  zu  machen.

F.  7.

Bei  der  Zeichnung  der  Aktien  einer  neuen  Emission  e  wanzig  Prozent
des  gezeichneten  Betrages  zur  Kasse  der  Gesellschaft  gegen  Empfang  eines  Quittungsbogens
  nach  dem  beigefügten  Formulare  D.  einzuzahlen.  iss.  Quittungs.
bogen  lauten  auf  den  Namen.

S.  8.

Die  ferneren  Einzahlungen  der  gerichneten  Beträge  für  eine  neue  Aktien-Emission
  erfolgen  nach  Bedü  iß  der  Gesellschaft  in  Raten  von  10  bis  25  Prozent
  auf  die  ta  veröffentlichenden  Aufforderungen  des  Verwaltungsrathes.

Wer  der  Zahlungs-Aufforderung  zur  festgesetzten  Zeit  nicht  nachkommt,
verfällt  in  eine  Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern  für  jede  Aktie.

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