Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Anspruch auf diese Tantième, wenn die an die Aktionaire für das betreffende 
Geschäftsjahr zur Vertheilung gelangende Dividende mindestens fünf Prozent 
beträgt. Der Verwaltngsra, *— ie Vertheilung dieser Tantième unter seine 
Mitglieder fest. Die Generalversammlung kann eine Ermäßigung dieser Tantième 
beschließen. « 
§.31. 
Der vollziehende Direktor resp. dessen Stellvertreter ist bercchtigt, den 
Sitzungen des erwaltungsrathesn soweit nicht ihn persönlich betreffende Angele- 
genheiten verhandelt werden, jedoch nur mit berathender Stimme beizuwohnen. 
Titel VI. 
Von der Direktion. 
g. 32. 
Die Direktion, welche den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Handels- 
gesetzbuches Artikel 227. ff. darstellt, besteht aus dem vollziehenden Direktor und 
zweien von dem Verwaltungsrathe aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern. 
Die Wahl der letzteren erfolgt auf ein Jahr und darf nicht öfter als zwei hinter- 
einander folgende Jahre auf dieselbe Person gerichtet werden. 
S. 33. 
In Krankheits= oder sonsigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direk- 
tors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des 
Verwaltungsrathes oder ein von dem Verwaltungsrathe ernannter Angestellter 
der Gesellschaft provisorisch den Dienst des vollziehenden Direktors. 
g. 34. 
Die Wahl des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters und der 
in die Direktion eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt durch den 
Verwaltungsrath (§. 28.) zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll, dessen Aus- 
fertigung den Mitgliedern der Direktion als Legitimation dient. 
Die Namen der Direktionsmitglieder, des Stellvertreters des vollziehenden 
Direktors (§. 33.), sowie derjenige des Rendanten und seines Stellvertreters sind 
bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel in den Gesellschaftsblättern, sowie 
mittelst Anschlags an der Börse zu Danzig zu veröffentlichen. Dritten Personen 
gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe 
nicht abgeordnet gewesen seien. r 
K. 3..
	        
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