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S. 35.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen (Art. 230. und 231.
des Handelsgesetzbuches), bringt die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt
die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des F. 28. bei der
Ausübung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Ver-
waltungsrathes zu befolgen und handelt in dem ihr vorstehend überwiesenen
Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre
Instruktionen sie nicht beschränken. Dis Beschränkungen sind jedoch nur zwischen
den Mitgliedern der Direktion, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als
solcher, nicht aber dritten Personen & enüber wirksam. Den letzteren kann die
Behauptung einer Verletzung jener beschränkenden Vorschriften mit Erfolg nicht
entgegengesetzt werden.
KG. 36.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich, sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäfter, auf alle Fälle, in denen die
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern (Art. 12. FJ. 6. des Einführungsgesetzes
zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche).
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse
gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.
g. 87.
Zu Quittungen und Verfügungen über Gelder, Dokumente und Vermögens-
objekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, sowie zur Kor-
teponden ist die unter der Firma der Bank (H. I.) zu vollziehende gemeinschaft-
liche Unterschrift eines der in den §S§. 32. und 33. gedachten Direktoren und des
Rendanten (§8. 28. und 34.) genügend.
In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen
der Direktion von dem vollziehenden Direktor resp. dessen Stellvertreter und
mindestens einem der beiden Mitdirektoren unter der Firma der Bank zu unter-
schreiben. Nur die nach den vorstehenden Normen vollzogenen Unterschriften
verpflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffent-
liche Behörde, als gegen jeden Privaten.
g. 38.
Die Direktion ernennt und entläßt oder suspendirt alle Beamte der Ge-
ellschaft, deren Ernennung nicht durch §. 28. dem Verwaltungsrathe vorbehalten
ist, und ertheilt denselben ihre Dienstinstruktionen. «
§.39.
Der vollziehende Direktor muß bei dem Verwaltungsrathe eine Amtskaution
Ger. 6560 von